Fahrzeugeigentümer-Bedingungen: DRAIV Carsharing-Plattform
Version 2026.05
§ 1 Geltungsbereich und Teilnahmeberechtigung
1.1 Geltungsbereich
Diese Fahrzeugeigentümer-Bedingungen ("Eigentümer-Bedingungen") regeln das Verhältnis zwischen der Steininger AG, c/o Zwicky & Partner, Gartenstrasse 4, 6300 Zug, Schweiz (nachfolgend "DRAIV") und jeder natürlichen oder juristischen Person, die ein oder mehrere Motorfahrzeuge auf der DRAIV-Plattform zur Vermietung anbietet (nachfolgend die "Eigentümerin" bzw. der "Eigentümer"). Diese Eigentümer-Bedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der DRAIV-Plattform. Bei Widersprüchen gehen diese Eigentümer-Bedingungen vor, soweit sie das Verhältnis zwischen Eigentümer/in und DRAIV betreffen.
Hybridmodell: Die Steininger AG listet auch eigene Flottenfahrzeuge auf der Plattform ("DRAIV-Flottenfahrzeuge"). Für den Flottenbetrieb der Steininger AG gelten dieselben Mindeststandards wie für Drittanbieter-Eigentümer/innen (insbesondere hinsichtlich Verkehrssicherheit, Versicherungsdeckung, Fahrzeugzustand und Halterhaftung). Diese Standards werden für DRAIV-Flottenfahrzeuge durch interne Richtlinien und Betriebsprozesse der Steininger AG umgesetzt und nicht separat vertraglich vereinbart. Die vertraglichen Bestimmungen dieser Eigentümer-Bedingungen richten sich in erster Linie an Drittanbieter-Eigentümer/innen, die Fahrzeuge auf der Plattform anbieten.
Ausschluss Partner-Netzwerk: Diese Eigentümer-Bedingungen gelten nicht für Betreiber, die am DRAIV Partner-Netzwerk teilnehmen. Das Partner-Netzwerk ist ein separates Vermittlungsprogramm, in dessen Rahmen DRAIV Fahrzeuge externer Autovermietungen auf der Plattform anzeigt und Kundenanfragen an diese weiterleitet. DRAIV erbringt für Fahrzeuge des Partner-Netzwerks keine Plattformleistungen (Schadenschutz, Zahlungsabwicklung, schlüsselloser Zugang, Kautionen oder Kundensupport). Das Verhältnis zwischen DRAIV und den Betreibern des Partner-Netzwerks wird durch eine separate Partner-Netzwerk-Vereinbarung geregelt.
Grossgeschriebene Begriffe haben die in § 1.4 der Mieter-AGB festgelegte Bedeutung, soweit in diesen Eigentümer-Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.
1.2 Teilnahmeberechtigung: Privatpersonen
Eine/r private/r Eigentümer/in muss:
- (a) eine natürliche Person sein, die mindestens 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig ist;
- (b) als Halter/in des Fahrzeugs im Fahrzeugausweis eingetragen sein oder über eine schriftliche Ermächtigung der eingetragenen Halterin bzw. des eingetragenen Halters verfügen, das Fahrzeug zu listen;
- (c) einen eingetragenen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben;
- (d) über eine gültige Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug verfügen (SVG Art. 63 ff.);
- (d-bis) über eine gültige Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug verfügen, die Schäden am Fahrzeug selbst abdeckt (Kollision, Diebstahl, Vandalismus, Naturgefahren);
- (e) ein DRAIV-Konto erstellen und die Identitätsprüfung abschliessen.
1.3 Teilnahmeberechtigung: Flottenpartner
Gewerbliche Flottenbetreiber und Organisationen ("Partner") können mehrere Fahrzeuge im Rahmen einer Flottenvereinbarung mit DRAIV listen. Partner müssen zusätzlich:
- (a) im Schweizerischen Handelsregister oder einem gleichwertigen ausländischen Register eingetragen sein;
- (b) eine bevollmächtigte Kontaktperson benennen;
- (c) allfällige zusätzliche Pflichten einhalten, die in der individuellen Flottenvereinbarung festgelegt sind.
Individuelle Flottenvereinbarungen können Bestimmungen enthalten, die von diesen Eigentümer-Bedingungen abweichen oder diese ergänzen. Bei Widersprüchen geht die Flottenvereinbarung vor.
1.4 Zusicherungen und Gewährleistungen
Mit der Listung eines Fahrzeugs auf der Plattform sichert die/der Eigentümer/in zu und gewährleistet, dass:
- (a) sie/er über die rechtliche Befugnis verfügt, das Fahrzeug zur Vermietung bereitzustellen;
- (b) alle Angaben zum Fahrzeug korrekt und vollständig sind;
- (c) das Fahrzeug alle geltenden gesetzlichen Anforderungen für die Teilnahme am Strassenverkehr erfüllt;
- (d) die Listung des Fahrzeugs zur Vermietung gegen keinen Finanzierungs-, Leasing- oder Versicherungsvertrag verstösst, dem das Fahrzeug unterliegt.
1.5 Vollmacht und Inkasso
(a) Abschlussvollmacht: Die/der Eigentümer/in bevollmächtigt DRAIV, Mietverträge über die gelisteten Fahrzeuge im Namen und für Rechnung der/des Eigentümerin/Eigentümers zu den jeweils geltenden Mieter-AGB und zu den im Inserat festgelegten Konditionen abzuschliessen. Der Mietvertrag kommt mit Ausstellung der Buchungsbestätigung zustande (§ 2.2 der Mieter-AGB).
(b) Inkassovollmacht: Die/der Eigentümer/in bevollmächtigt DRAIV, Mietzahlungen, Kautionen, Nachbelastungen und Schadenersatzleistungen der Mieter/innen mit befreiender Wirkung einzuziehen. Zahlungen der Mieterin/des Mieters an DRAIV tilgen die entsprechende Forderung der/des Eigentümerin/Eigentümers.
(c) Schadensabwicklung: Die/der Eigentümer/in ermächtigt DRAIV, Schadensansprüche gegen Mieter/innen bis zur Höhe des anwendbaren Selbstbehalts im Rahmen des Prozesses gemäss § 7.3 für Rechnung der/des Eigentümerin/Eigentümers geltend zu machen, abzuwickeln und zu vergleichen. Weitergehende Ansprüche macht die/der Eigentümer/in selbst geltend; DRAIV stellt die vorhandene Dokumentation zur Verfügung.
(d) Rechtsnatur: Diese Bevollmächtigung ist ein Auftrag im Sinne von OR Art. 394 ff. und erlischt mit der Beendigung dieser Eigentümer-Bedingungen, vorbehältlich der Abwicklung laufender Buchungen und hängiger Ansprüche.
§ 2 Fahrzeuginserat und Genehmigung
2.1 Inseratsprozess
Für die Listung eines Fahrzeugs muss die/der Eigentümer/in über die Plattform folgende Angaben und Unterlagen bereitstellen:
- (a) Fahrzeugregistrierungsdaten (Marke, Modell, Jahrgang, Kontrollschild, Fahrgestellnummer);
- (b) aktuelle Fotografien des Fahrzeugs (aussen: Front, Heck, beide Seiten; innen: Armaturenbrett, Sitze, Kofferraum);
- (c) Nachweis einer gültigen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, einschliesslich schriftlicher Bestätigung des Versicherers, dass die Carsharing-Nutzung gedeckt ist bzw. den Versicherungsschutz nicht aufhebt;
- (d) Nachweis einer gültigen Motorfahrzeugkontrolle (MFK), sofern anwendbar;
- (e) Beschreibung der Ausstattung, Ausrüstung und allfälliger bestehender Schäden des Fahrzeugs;
- (f) Preis- und Verfügbarkeitseinstellungen.
2.2 Genehmigung und Zulassungskriterien
Alle Fahrzeuginserate unterliegen der Genehmigung durch DRAIV. Fahrzeuge müssen grundsätzlich die folgenden Zulassungskriterien erfüllen:
- (a) nicht älter als 20 Jahre sein (basierend auf dem Datum der Erstinverkehrsetzung);
- (b) einen aktuellen Marktwert von höchstens CHF 150'000 aufweisen;
- (c) sich in verkehrssicherem Zustand befinden und über eine gültige MFK verfügen;
- (d) keine offenen Rückrufe oder Sicherheitshinweise aufweisen.
Ausnahmen von den Alters- und Wertgrenzen können nach Ermessen von DRAIV für Oldtimer, Spezialfahrzeuge oder Partnerflotten-Fahrzeuge gewährt werden.
DRAIV kann ein Inserat ohne Angabe von Gründen ablehnen, insbesondere wenn:
- (a) das Fahrzeug die Qualitäts- oder Sicherheitsstandards von DRAIV nicht erfüllt;
- (b) die Dokumentation unvollständig oder ungenau ist;
- (c) die Fahrzeugkategorie auf der Plattform nicht unterstützt wird;
- (d) Alter, Kilometerstand oder Zustand des Fahrzeugs die oben genannten Mindestanforderungen nicht erfüllen.
Die Genehmigung eines Inserats stellt keine Garantie oder Empfehlung des Fahrzeugs durch DRAIV dar. DRAIV führt keine eigenständige Fahrzeuginspektion durch und stützt sich auf die Angaben der/des Eigentümerin/Eigentümers.
2.3 Keyless-Zugang: Softwareintegration
Für Fahrzeuge, die mit der softwarebasierten Keyless-Zugang-Technologie von DRAIV kompatibel sind, gilt ein separates Genehmigungsverfahren. DRAIV ermöglicht den schlüssellosen Zugang über native OEM-APIs und Drittanbieter; es wird keine physische Hardware von DRAIV im Fahrzeug installiert.
(a) Technisches Onboarding: Die/der Eigentümer/in muss am technischen Onboarding-Prozess von DRAIV mitwirken, was die Gewährung des Zugangs zum Connected-Car-Konto des Fahrzeugs und die Autorisierung der Fernverriegelungs-/Fernentriegelungsfunktion umfassen kann.
(b) Einwilligung der/des Eigentümerin/Eigentümers: Die/der Eigentümer/in willigt ausdrücklich ein, dass DRAIV während bestätigter Mietperioden und während des 15-minütigen Zeitfensters vor Beginn jeder Mietperiode die Fernsteuerung der Verriegelung/Entriegelung des Fahrzeugs ausübt. Ausserhalb bestätigter Mietperioden greift DRAIV nicht auf das Fahrzeug zu und steuert es nicht fern. Davon ausgenommen sind die Dauer einer verspäteten Rückgabe sowie die Fahrzeugbergung gemäss § 6.6 der Mieter-AGB: In diesen Fällen bleibt DRAIV bis zur ordnungsgemässen Rückgabe des Fahrzeugs zur Lokalisierung, Zugangssperrung und Rückholung berechtigt.
(c) Keine Mindestlistungsdauer: Es gibt keine Mindestlistungsdauer für Fahrzeuge mit Keyless-Zugang. Die/der Eigentümer/in kann den Keyless-Zugang jederzeit deaktivieren oder das Fahrzeuginserat entfernen, vorbehaltlich der Erfüllung aktiver Buchungen.
(d) Widerruf: Die/der Eigentümer/in kann den Zugang von DRAIV jederzeit widerrufen, indem die Integration über die Plattform getrennt oder der Zugang im Connected-Car-Portal des OEM widerrufen wird. Ein Widerruf während einer aktiven Mietperiode stellt einen Verstoss gegen diese Eigentümer-Bedingungen dar.
(e) Ausfall der Keyless-Technologie: Bei einem Ausfall des schlüssellosen Zugangs, sei es durch eine Störung der OEM-API, einen Ausfall des Drittanbieters, einen Netzwerkunterbruch oder einen technischen Fehler im System von DRAIV, gelten folgende Regelungen:
- (i) DRAIV benachrichtigt die/den Eigentümer/in und die Mieterin/den Mieter unverzüglich über den Ausfall;
- (ii) die/der Eigentümer/in ist verpflichtet, nach Aufforderung durch DRAIV innerhalb zumutbarer Frist eine alternative Fahrzeugübergabe zu ermöglichen (z. B. persönliche Schlüsselübergabe);
- (iii) kann die alternative Übergabe nicht rechtzeitig erfolgen, wird die Buchung ohne Stornierungsgebühr für die/den Eigentümer/in storniert, und die Mieterin/der Mieter erhält eine vollständige Rückerstattung;
- (iv) DRAIV haftet nicht für den Ausfall von OEM-APIs, Drittanbieter-Systemen oder des Mobilfunknetzes. Ist der Ausfall nachweislich auf einen Fehler in der Software von DRAIV zurückzuführen, haftet DRAIV gemäss § 12.1.
2.4 Inseratsgenauigkeit
Die/der Eigentümer/in muss das Fahrzeuginserat jederzeit aktuell und korrekt halten. Wesentliche Änderungen am Fahrzeug (Modifikationen, Schäden, Ausstattungsänderungen) müssen innerhalb von 48 Stunden im Inserat nachgeführt werden. Die Nichtaktualisierung des Inserats kann zur Suspendierung oder Entfernung des Inserats führen.
§ 3 Pflichten der/des Eigentümerin/Eigentümers
3.1 Fahrzeugzustand und Verkehrssicherheit
Die/der Eigentümer/in ist allein verantwortlich dafür, dass das Fahrzeug:
- (a) jederzeit in sicherem und verkehrstauglichem Zustand ist;
- (b) gemäss dem Wartungsplan des Herstellers gewartet wird;
- (c) mit allen gesetzlich vorgeschriebenen Zubehörteilen ausgerüstet ist (Warndreieck, Erste-Hilfe-Set, Warnweste, sofern vorgeschrieben);
- (d) zu Beginn jeder Mietperiode sauber und in einwandfreiem Zustand ist;
- (e) zu Beginn jeder Mietperiode mit vollem Tank oder ausreichend geladenem Akku (bei Elektrofahrzeugen) bereitsteht.
3.2 Gesetzliche Konformität
Die/der Eigentümer/in muss sicherstellen, dass:
- (a) das Fahrzeug eingelöst ist und über gültige Kontrollschilder verfügt;
- (b) alle anwendbaren Steuern, Gebühren und Abgaben bezahlt sind;
- (c) das Fahrzeug alle obligatorischen Prüfungen (MFK) fristgerecht besteht;
- (d) das Fahrzeug die Emissions- und Umweltvorschriften einhält.
3.3 Versicherung: Verantwortung der/des Eigentümerin/Eigentümers
(a) Obligatorische Haftpflichtversicherung: Die/der Eigentümer/in muss während der gesamten Listungsdauer eine gültige Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug aufrechterhalten, in Übereinstimmung mit SVG Art. 63 ff. Die Mindestdeckungssumme muss mindestens CHF 5'000'000 pro Ereignis betragen.
(a-bis) Obligatorische Vollkaskoversicherung: Die/der Eigentümer/in muss während der gesamten Listungsdauer eine gültige Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug aufrechterhalten, die mindestens folgende Schäden abdeckt: Kollisionsschäden (Kollisionskasko), Diebstahl und Diebstahlversuch, Vandalismus, Feuer, Naturgefahren und Glasbruch. Die/der Eigentümer/in muss den Nachweis der Vollkaskoversicherung während des Onboarding-Prozesses und auf Anfrage von DRAIV erbringen. Erlischt die Vollkaskoversicherung der/des Eigentümerin/Eigentümers oder wird sie gekündigt, muss die/der Eigentümer/in DRAIV unverzüglich informieren und das Fahrzeuginserat wird bis zum Nachweis eines erneuerten Versicherungsschutzes gesperrt.
(b) Meldung an den Versicherer und Carsharing-Bestätigung: Die/der Eigentümer/in ist dafür verantwortlich, ihren/seinen Motorfahrzeug-Versicherer schriftlich darüber zu informieren, dass das Fahrzeug über eine Carsharing-Plattform zur Vermietung angeboten wird. Die/der Eigentümer/in muss eine schriftliche Bestätigung des Versicherers einholen, dass die Carsharing-Nutzung den Versicherungsschutz nicht aufhebt oder einschränkt. Die/der Eigentümer/in muss diese Bestätigung während des Onboardings auf die Plattform hochladen. DRAIV kann den Versicherungsstatus jederzeit überprüfen und das Inserat sperren, wenn die Bestätigung fehlt, abgelaufen oder ungenügend ist. DRAIV haftet nicht für Folgen, die sich aus der unterlassenen Information des Versicherers oder dem fehlenden Nachweis durch die/den Eigentümer/in ergeben.
(b-bis) Vermietung auf mehreren Plattformen: Wenn die/der Eigentümer/in das Fahrzeug auf mehreren Carsharing-Plattformen listet oder es privat ausserhalb der Plattform vermietet, muss die/der Eigentümer/in einen Vermietungszusatz auf ihrer/seiner Motorfahrzeug-Versicherungspolice abschliessen. Die/der Eigentümer/in muss die Mehrfachplattform-Nutzung DRAIV während des Onboardings offenlegen und sicherstellen, dass sich die Mietperioden über die Plattformen hinweg nicht überschneiden.
(c) Schadensfreistellungsprodukt pro Buchung: DRAIV bietet Mieter/innen ein Schadensfreistellungsprodukt pro Buchung an, das die finanzielle Haftung der Mieterin/des Mieters im Schadensfall während der Mietperiode auf den gewählten Selbstbehalt begrenzt (siehe § 5 der Mieter-AGB). Die Schadensfreistellung wird wie folgt umgesetzt: Mit der Listung des Fahrzeugs willigt die/der Eigentümer/in ein, dass im Mietvertrag die Haftung der Mieterin/des Mieters für Schäden am Fahrzeug auf den gewählten Selbstbehalt beschränkt wird. Die/der Eigentümer/in verzichtet insoweit auf weitergehenden Rückgriff auf die Mieterin/den Mieter; ausgenommen bleiben die Fälle von § 5.2 der Mieter-AGB (insbesondere grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz, verbotene Nutzung), in denen die Haftungsbeschränkung entfällt oder gekürzt wird. DRAIV administriert dieses Schadensfreistellungsprogramm (Erhebung der Gebühren bei den Mietern/Mieterinnen, Schadensprozess, Kautionsabwicklung) im Auftrag der Parteien. Schäden am Fahrzeug werden primär durch die Vollkaskoversicherung der/des Eigentümerin/Eigentümers gedeckt. DRAIV wickelt den Schadensprozess ab und überweist den einbehaltenen Kautionsbetrag der Mieterin/des Mieters an die/den Eigentümer/in zur Deckung der Reparaturkosten, gemäss den Bedingungen in § 5.3 und § 7.3. Das Schadensfreistellungsprodukt ersetzt nicht die obligatorische Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung der/des Eigentümerin/Eigentümers.
Sofern DRAIV eine Partnerschaft mit einem Versicherungsträger für ergänzende Mietversicherungsprodukte eingeht, wird die/der Eigentümer/in über die anwendbaren Bedingungen und allfällige Auswirkungen auf den eigenen Versicherungsschutz informiert.
3.4 Verfügbarkeit und Buchungsverwaltung
Die/der Eigentümer/in muss:
- (a) den Verfügbarkeitskalender des Fahrzeugs aktuell halten;
- (b) auf genehmigungspflichtige Buchungsanfragen innerhalb von 24 Stunden reagieren;
- (c) das Fahrzeug für bestätigte Buchungen am vereinbarten Zeitpunkt und Ort zur Verfügung stellen;
- (d) bestätigte Buchungen nur aus triftigen und dokumentierten Gründen stornieren (z. B. Unfall, Diebstahl, dringende Reparatur).
3.5 Verbot von Buchungen ausserhalb der Plattform
Die/der Eigentümer/in darf die Plattform nicht nutzen, um Direktbuchungen mit Mieter/innen ausserhalb der Plattform zu veranlassen. Folgendes ist ausdrücklich untersagt:
- (a) der Austausch von Kontaktdaten mit Mieter/innen zum Zweck der Vereinbarung von Vermietungen ausserhalb der Plattform;
- (b) das Weiterleiten von Mieter/innen an externe Buchungskanäle oder konkurrierende Plattformen;
- (c) das Anbieten von Rabatten oder Anreizen für Buchungen ausserhalb der Plattform.
Ein Verstoss gegen diese Bestimmung stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dieser Eigentümer-Bedingungen dar und kann eine Vertragsstrafe von CHF 500.00 pro dokumentiertem Verstoss sowie die sofortige Kontosperrung zur Folge haben. DRAIV kann die Vertragsstrafe und dokumentierte weitergehende Schäden mit ausstehenden Auszahlungen verrechnen (§ 4.7); verdiente Auszahlungen aus nicht betroffenen Vermietungen verfallen nicht.
3.6 Übergabepflichten
(a) Persönliche Übergabe ("Meet"-Modus): Die/der Eigentümer/in muss das Fahrzeug persönlich zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort an die Mieterin/den Mieter übergeben. Die/der Eigentümer/in und die Mieterin/der Mieter prüfen das Fahrzeug gemeinsam und dokumentieren dessen Zustand. Die/der Eigentümer/in übergibt die Fahrzeugschlüssel, den Fahrzeugausweis und allfällig notwendiges Zubehör (Parkkarten, Ladekabel, Tankkarten).
(b) Schlüssellose Übergabe: Für Fahrzeuge mit schlüssellosem Zugang muss die/der Eigentümer/in sicherstellen, dass das Fahrzeug zu Beginn der Mietperiode am bezeichneten Standort parkiert, sauber, betankt/geladen und über das schlüssellose System der Plattform zugänglich ist.
§ 4 Preisgestaltung und Auszahlungen
4.1 Preisgestaltung
Die/der Eigentümer/in legt den Tagespreis für die Vermietung ihres/seines Fahrzeugs über die Plattform fest. DRAIV kann Preisempfehlungen basierend auf Marktdaten abgeben, der endgültige Preis wird jedoch von der/dem Eigentümer/in bestimmt.
Die/der Eigentümer/in nimmt zur Kenntnis, dass der von der Mieterin/dem Mieter bezahlte Gesamtpreis neben dem Mietpreis der/des Eigentümerin/Eigentümers Folgendes umfasst:
- (a) obligatorische und optionale Gebühren (Pannenhilfe, Schadenschutz, Grenzübertritt, Zusatzfahrer/innen);
- (b) die Servicegebühr von DRAIV (von der Mieterin/dem Mieter getragen; § 6.2 der Mieter-AGB).
4.2 Plattformkommission
DRAIV zieht von den Mieteinnahmen der/des Eigentümerin/Eigentümers eine Plattformkommission ab. Die aktuelle Plattformkommission beträgt 10 % des Basis-Mietpreises. DRAIV kann die Plattformkommission unter folgenden Bedingungen anpassen:
- (a) Ankündigung: Mindestens 30 Tage schriftliche Vorankündigung vor dem Wirksamkeitsdatum.
- (b) Obergrenze: Keine einzelne Anpassung darf die Plattformkommission um mehr als 5 Prozentpunkte erhöhen.
- (c) Häufigkeit: Die Plattformkommission darf höchstens einmal pro Kalenderjahr angepasst werden.
- (d) Einspruchsrecht: Wenn die/der Eigentümer/in der Anpassung vor dem Wirksamkeitsdatum schriftlich widerspricht, kann sie/er das Konto gemäss § 9.1 ohne Vertragsstrafe kündigen. Aktive Buchungen, die vor dem Wirksamkeitsdatum getätigt wurden, werden zum bisherigen Kommissionssatz abgerechnet.
- (e) Prospektive Wirkung: Die angepasste Gebühr gilt nur für Buchungen, die nach dem Wirksamkeitsdatum getätigt werden, und hat keine Rückwirkung.
4.3 Berechnung der Auszahlung
Die Auszahlung der/des Eigentümerin/Eigentümers für jede abgeschlossene Vermietung berechnet sich wie folgt:
Auszahlung Eigentümer/in = Basis-Mietpreis − Plattformkommission
Auszahlungen werden nach Ablauf der Mietperiode und nach Abschluss allfälliger Post-Miet-Prüfungen berechnet. Optionale Gebühren (Pannenhilfe, Schadenschutz, Grenzübertritt, Zusatzfahrer/innen) verbleiben bei DRAIV und sind in der Auszahlung der/des Eigentümerin/Eigentümers nicht enthalten.
Nichterscheinen der Mieterin/des Mieters: Behält DRAIV bei Nichterscheinen der Mieterin/des Mieters den Grundmietpreis ein (§ 6.7 der Mieter-AGB), wird dieser der/dem Eigentümer/in nach denselben Regeln ausbezahlt wie bei einer durchgeführten Vermietung (Grundmietpreis abzüglich Plattformkommission). Gelingt eine Weitervermietung (§ 6.7(d) der Mieter-AGB), tritt der daraus erzielte Erlös an die Stelle der Nichterscheinens-Gebühr; eine Doppelvergütung ist ausgeschlossen.
4.4 Auszahlungszyklus
Auszahlungen werden innerhalb von 14 Geschäftstagen nach Ende der Mietperiode bearbeitet, sofern:
- (a) die Vermietung ohne Beanstandung abgeschlossen wurde;
- (b) die Post-Miet-Fahrzeuginspektion abgeschlossen ist;
- (c) kein Schadensanspruch hängig ist.
Ist ein Schadensanspruch oder eine Streitigkeit hängig, wird nur der davon betroffene Teil der Auszahlung zurückbehalten; der unbestrittene Teil wird ordentlich ausbezahlt (analog § 13.1(c)). DRAIV informiert die/den Eigentümer/in über Grund und Höhe jedes Rückbehalts. Zurückbehaltene Beträge werden nach Klärung unverzüglich ausbezahlt oder gemäss § 4.7 verrechnet.
4.5 Auszahlungsart
Auszahlungen erfolgen auf das von der/dem Eigentümer/in in den Kontoeinstellungen hinterlegte Bankkonto. Die/der Eigentümer/in ist für die Angabe korrekter Bankdaten verantwortlich. DRAIV haftet nicht für Verzögerungen oder Verluste, die durch fehlerhafte Bankdaten verursacht werden.
Bis zur Auszahlung werden Mietgelder als unverzinste Abwicklungsguthaben der Steininger AG geführt; sie sind nicht gesondert verwahrt und begründen eine Forderung der/des Eigentümerin/Eigentümers gegenüber der Steininger AG.
4.6 Steuerpflichten
Mehrwertsteuerliche Einordnung: DRAIV vermittelt und schliesst Mietverträge im Namen und für Rechnung der/des Eigentümerin/Eigentümers ab (direkte Stellvertretung; § 1.5). Die Vermietungsleistung ist daher umsatzsteuerlich eine Leistung der/des Eigentümerin/Eigentümers an die Mieterin/den Mieter; die eigene Leistung von DRAIV beschränkt sich auf die Plattform- und Vermittlungsleistung. Die Plattformkommission versteht sich inklusive Mehrwertsteuer.
Mieteinnahmen, die über die Plattform erzielt werden, sind steuerpflichtiges Einkommen der/des Eigentümerin/Eigentümers. Die/der Eigentümer/in ist allein verantwortlich für:
- (a) die Deklaration der Mieteinnahmen bei den zuständigen Steuerbehörden;
- (b) die Bezahlung aller anwendbaren Einkommenssteuern und Sozialabgaben sowie, bei eigener Mehrwertsteuerpflicht, die Abrechnung der MWST auf den Mieteinnahmen. Die/der Eigentümer/in wird darauf hingewiesen, dass bei einem weltweiten Jahresumsatz aus unternehmerischer Tätigkeit von CHF 100'000 oder mehr eine MWST-Registrierungspflicht entstehen kann und dass eine regelmässige, auf Erwerb ausgerichtete Vermietung sozialversicherungsrechtlich als selbständige Erwerbstätigkeit qualifizieren kann (AHV-Beitragspflicht);
- (c) die Führung angemessener Aufzeichnungen über alle Transaktionen.
Eine MWST-pflichtige Eigentümerin bzw. ein MWST-pflichtiger Eigentümer muss dies DRAIV in den Kontoeinstellungen anzeigen, damit Belege und Auszahlungsübersichten korrekt ausgestellt werden.
DRAIV stellt über die Plattform Transaktionsübersichten für die Unterlagen der/des Eigentümerin/Eigentümers zur Verfügung. DRAIV erteilt keine Steuerberatung und empfiehlt den Eigentümer/innen, einen qualifizierten Steuerberater zu konsultieren.
4.7 Verrechnung
DRAIV und die/der Eigentümer/in sind berechtigt, fällige gegenseitige Forderungen aus diesen Eigentümer-Bedingungen zu verrechnen (insbesondere Vertragsstrafen gemäss § 3.5, Stornogebühren gemäss § 6.2 und Schadensbearbeitungsgebühren gemäss § 7.3 gegen ausstehende Auszahlungen). Jede Verrechnung wird in der Auszahlungsübersicht einzeln ausgewiesen.
§ 5 Versicherung und Halterhaftung
5.1 Halterhaftung (SVG Art. 58)
Die/der Eigentümer/in trägt als eingetragene/r Halter/in des Fahrzeugs die Kausalhaftung für alle Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs verursacht werden oder mit diesem zusammenhängen, gemäss Art. 58 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Diese Kausalhaftung gilt unabhängig davon, wer das Fahrzeug führt, und kann vertraglich weder auf die Mieterin/den Mieter noch auf DRAIV übertragen werden.
Die/der Eigentümer/in nimmt diese gesetzliche Haftung bei der Listung eines Fahrzeugs auf der Plattform ausdrücklich zur Kenntnis und akzeptiert sie.
5.2 Versicherung und Haftungsfreistellung während der Vermietung
Während der Mietperiode ist das Fahrzeug abgedeckt durch:
- (a) die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung der/des Eigentümerin/Eigentümers;
- (b) die im Mietvertrag vereinbarte Haftungsbeschränkung der Mieterin/des Mieters auf den gewählten Selbstbehalt (Schadensfreistellung gemäss § 3.3(c); siehe § 5 der Mieter-AGB).
Sofern DRAIV eine Partnerschaft mit einem Versicherungsträger für ergänzende Mietversicherungen eingegangen ist, gilt diese Deckung zusätzlich zur obligatorischen Versicherung der/des Eigentümerin/Eigentümers. Die anwendbaren Versicherungsbedingungen werden der/dem Eigentümer/in separat mitgeteilt.
Das Schadensfreistellungsprodukt kann bei Fehlverhalten der Mieterin/des Mieters (grobe Fahrlässigkeit, Fahren unter Alkohol-/Drogeneinfluss, verbotene Nutzung) gemäss § 5.2 der Mieter-AGB aufgehoben oder gekürzt werden.
5.3 Selbstbehalt und Schadenskosten
Im Schadensfall während einer Mietperiode gilt:
-
(a) Die Mieterin/der Mieter haftet bis zur Höhe des gewählten Selbstbehalts (CHF 5'000 / 2'000 / 200, abhängig vom gewählten Schadensfreistellungspaket);
-
(b) Schadenskosten bis zur Höhe des Selbstbehalts werden aus der Kaution der Mieterin/des Mieters beglichen oder, falls unzureichend, über die Nachbelastung des Zahlungsmittels der Mieterin/des Mieters. Der einbehaltene Kautionsbetrag wird von DRAIV an die/den Eigentümer/in überwiesen, um die dokumentierten Reparaturkosten oder den Vollkasko-Selbstbehalt der/des Eigentümerin/Eigentümers zu decken (siehe § 7.3);
-
(c) Schadenskosten, die den Selbstbehalt der Mieterin/des Mieters übersteigen, werden durch die Vollkaskoversicherung der/des Eigentümerin/Eigentümers gedeckt. Die/der Eigentümer/in ist für die Schadenmeldung an den eigenen Versicherer verantwortlich;
-
(d) Bonusverlust, wichtiger Hinweis: Die/der Eigentümer/in trägt die Kosten eines allfälligen Bonusstufen-Verlusts bei der eigenen Motorfahrzeug-Versicherung, auch wenn der Schaden allein durch die Mieterin/den Mieter verursacht wurde. Ein Bonusverlust kann zu höheren Jahresprämien für die/den Eigentümer/in führen, die über mehrere Jahre andauern können. Das Schadensfreistellungsprodukt von DRAIV deckt den Bonusverlust der/des Eigentümerin/Eigentümers nicht ab. DRAIV empfiehlt dringend, vor der Listung eines Fahrzeugs auf der Plattform den Abschluss einer Fremdlenkerversicherung (auch: Fremdfahrerversicherung) bei der eigenen Motorfahrzeug-Versicherung zu prüfen. Diese deckt in der Regel den Bonusverlust und den Selbstbehalt der Eigenversicherung bei Schäden durch Fremdnutzung ab. Die/der Eigentümer/in bestätigt, dass sie/er über das Risiko des Bonusverlusts bei Vermietung über die Plattform informiert wurde.
-
(e) Deckungsreihenfolge: Schadenskosten werden in folgender Reihenfolge gedeckt: (1.) Kaution der Mieterin/des Mieters; (2.) Nachbelastung der Mieterin/des Mieters bis zum Selbstbehalt (bzw. unbeschränkt, soweit die Schadensfreistellung gemäss § 5.2 der Mieter-AGB entfällt); (3.) Vollkaskoversicherung der/des Eigentümerin/Eigentümers für den Schaden über dem Selbstbehalt; (4.) bei der/dem Eigentümer/in verbleiben der eigene Vollkasko-Selbstbehalt (soweit nicht durch Kaution/Nachbelastung gedeckt) sowie ein allfälliger Bonusverlust (lit. (d)).
-
(f) Zahlungsausfall der Mieterin/des Mieters: Schlägt die Nachbelastung fehl (z.B. Zahlungsunfähigkeit, bestrittene Forderung), unterstützt DRAIV die/den Eigentümer/in bei der Geltendmachung der Forderung (Dokumentation, Inkasso oder Betreibung für Rechnung der/des Eigentümerin/Eigentümers). DRAIV übernimmt keine Zahlungsgarantie für Forderungen gegen Mieter/innen.
5.4 Nicht durch die Haftungsfreistellung gedeckte Schäden
Folgende Schadensarten sind in der Regel nicht durch das Schadensfreistellungsprodukt oder die ergänzende Versicherung gedeckt und können zulasten der/des Eigentümerin/Eigentümers gehen:
- (a) mechanische oder elektrische Defekte, Verschleiss;
- (b) Schäden durch Betrieb mit ungenügenden Betriebsflüssigkeiten (Öl, Kühlmittel, Kraftstoff);
- (c) Reifenschäden, die nicht auf einen Unfall zurückzuführen sind;
- (d) Schäden an persönlichen Gegenständen im Fahrzeug.
5.5 Reparaturprozess
Für Schäden, die während einer Mietperiode auftreten und durch das Schadensfreistellungsprodukt oder die ergänzende Versicherung gedeckt sind, empfiehlt DRAIV die Nutzung von durch DRAIV benannten oder zugelassenen Werkstätten, um einheitliche Qualitäts- und Dokumentationsstandards sicherzustellen. Die/der Eigentümer/in kann eine alternative Werkstatt wählen, sofern:
- (a) die/der Eigentümer/in DRAIV vor der Reparaturerteilung benachrichtigt;
- (b) die Reparatur den von DRAIV und dem Versicherungspartner festgelegten Qualitätsstandards entspricht;
- (c) die/der Eigentümer/in eine detaillierte Reparaturrechnung und Fotodokumentation der Reparatur vorlegt.
Wenn die/der Eigentümer/in Reparaturen in einer alternativen Werkstatt ohne vorherige Benachrichtigung in Auftrag gibt, behält sich DRAIV das Recht vor, die Erstattung auf den marktüblichen Referenzbetrag zu begrenzen. Dieser Referenzbetrag wird wie folgt ermittelt:
- (i) auf Grundlage eines unabhängigen Kostenvoranschlags einer von DRAIV zugelassenen Werkstatt; oder
- (ii) auf Grundlage des marktüblichen Preises für vergleichbare Reparaturen gemäss anerkannten Branchendatenbanken (z. B. Eurotax, Audatex).
Die/der Eigentümer/in kann den Referenzbetrag innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich anfechten und einen eigenen Kostenvoranschlag vorlegen. Eigenständige Reparaturen ohne Wissen von DRAIV können den Versicherungsschadensprozess und das Recht auf Erstattung aus der Kaution der Mieterin/des Mieters beeinträchtigen.
5.6 Gegenseitige Freistellung
(a) Freistellung von DRAIV durch die/den Eigentümer/in: Die/der Eigentümer/in stellt DRAIV von allen Ansprüchen, Verlusten, Schäden und Kosten (einschliesslich angemessener Anwaltskosten) frei und hält DRAIV schadlos, die sich ergeben aus:
- (i) einer Verletzung dieser Eigentümer-Bedingungen durch die/den Eigentümer/in;
- (ii) dem Versäumnis der/des Eigentümerin/Eigentümers, das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand zu halten;
- (iii) dem Versäumnis der/des Eigentümerin/Eigentümers, eine gültige Versicherung aufrechtzuerhalten;
- (iv) unrichtigen oder irreführenden Angaben im Fahrzeuginserat;
- (v) einem Verstoss der/des Eigentümerin/Eigentümers gegen anwendbares Recht.
(b) Freistellung der/des Eigentümerin/Eigentümers durch DRAIV: DRAIV stellt die/den Eigentümer/in von allen Ansprüchen, Verlusten, Schäden und Kosten (einschliesslich angemessener Anwaltskosten) frei und hält die/den Eigentümer/in schadlos, die sich ergeben aus:
- (i) Fehlfunktionen der Keyless-Zugang-Software, die DRAIV zuzurechnen sind;
- (ii) dem Versäumnis von DRAIV, Zahlungen oder Kautionen gemäss diesen Eigentümer-Bedingungen abzuwickeln;
- (iii) einer Verletzung der Pflichten von DRAIV aus diesen Eigentümer-Bedingungen;
- (iv) Fehlern in der Administration des Schadensfreistellungsprogramms durch DRAIV, die DRAIV zuzurechnen sind.
(c) Haftungsobergrenze für Privatpersonen: Für private (nicht gewerbliche) Eigentümer/innen ist die Gesamtfreistellungspflicht gemäss Absatz (a) auf CHF 50'000 pro Kalenderjahr begrenzt. Diese Obergrenze gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten der/des Eigentümerin/Eigentümers oder für die gesetzliche Halterhaftung gemäss SVG Art. 58.
§ 6 Buchungsverwaltung und Stornierung
6.1 Buchungsannahme
(a) Automatische Annahme: Standardmässig werden Buchungen automatisch bestätigt, wenn die Mieterin/der Mieter die Zahlung abschliesst. Die/der Eigentümer/in verpflichtet sich, alle automatisch bestätigten Buchungen einzuhalten.
(b) Manuelle Genehmigung: Die/der Eigentümer/in kann das Inserat so konfigurieren, dass jede Buchung einer manuellen Genehmigung bedarf. In diesem Fall muss die/der Eigentümer/in innerhalb von 24 Stunden reagieren. Eine ausbleibende Antwort führt zur automatischen Ablehnung und kann die Sichtbarkeit des Inserats beeinträchtigen.
6.2 Stornierung durch die/den Eigentümer/in
Wenn die/der Eigentümer/in eine bestätigte Buchung storniert, gelten die in § 8.2 der Mieter-AGB festgelegten Stornierungsgebühren:
| Ankündigungsfrist | Stornierungsgebühr |
|---|---|
| Mehr als 48 Stunden | CHF 15.00 |
| 24 bis 48 Stunden | CHF 30.00 |
| 3 bis 24 Stunden | CHF 40.00 |
| Weniger als 3 Stunden oder Nichterscheinen | CHF 100.00 |
Eigentümer/innen müssen Buchungsstornierungen über [email protected] beantragen.
Häufige Stornierungen können zu reduzierter Inseratssichtbarkeit, vorübergehender Sperrung oder dauerhafter Entfernung von der Plattform führen.
6.3 Nichterscheinen der/des Eigentümerin/Eigentümers
Wenn die/der Eigentümer/in das Fahrzeug für eine bestätigte Buchung ohne vorgängige Stornierung nicht bereitstellt:
- (a) erhält die Mieterin/der Mieter eine vollständige Rückerstattung;
- (b) wird der/dem Eigentümer/in die Nichterscheinens-Gebühr (CHF 100.00) in Rechnung gestellt;
- (c) kann DRAIV zusätzliche Massnahmen ergreifen, einschliesslich Kontosperrung.
§ 7 Fahrzeugzustand und Schadensmeldung
7.1 Zustand vor der Vermietung
Die/der Eigentümer/in muss sicherstellen, dass sich das Fahrzeug zu Beginn jeder Mietperiode im dokumentierten Zustand befindet. Vorbestehende Schäden, die nicht im Inserat oder in der aktuellsten Zustandsdokumentation festgehalten sind, können nicht der Mieterin/dem Mieter angelastet werden.
7.2 Inspektion nach der Vermietung
(a) Persönliche Übergabe: Die/der Eigentümer/in und die Mieterin/der Mieter inspizieren das Fahrzeug bei der Rückgabe gemeinsam. Neue Schäden werden sofort dokumentiert.
(b) Schlüssellose Rückgabe: Die/der Eigentümer/in sollte das Fahrzeug innerhalb von 48 Stunden nach der Rückgabe inspizieren und allfällige Schäden über die Plattform melden. Schäden, die mehr als 14 Kalendertage nach der Rückgabe gemeldet werden, können nicht der vorherigen Mieterin/dem vorherigen Mieter zugerechnet werden. Für verdeckte Mängel, die bei einer zumutbaren Inspektion nicht erkennbar waren (vgl. § 6.3(c-bis) der Mieter-AGB), verlängert sich diese Frist auf 30 Kalendertage ab Rückgabe; die/der Eigentümer/in muss nachweisen, dass der Mangel bei der Rückgabe vernünftigerweise nicht erkennbar war und während der Mietperiode entstanden ist.
(c) Fristverlängerung: Die Inspektions- und Meldefristen gemäss Absatz (b) verlängern sich angemessen, wenn:
- (i) das Fahrzeug verspätet zurückgegeben wird und die/der Eigentümer/in die Rückgabe nicht rechtzeitig bemerken konnte;
- (ii) das Fahrzeug zum Rückgabezeitpunkt nicht zugänglich ist (z. B. durch eine nachfolgende Buchung);
- (iii) die/der Eigentümer/in nachweislich im Ausland oder anderweitig verhindert war und die Inspektion nicht delegieren konnte.
In diesen Fällen beginnt die 48-Stunden-Inspektionsfrist ab dem Zeitpunkt, an dem die/der Eigentümer/in vernünftigerweise Zugang zum Fahrzeug erlangt hat. Die absolute Meldefrist verlängert sich auf 14 Kalendertage ab tatsächlichem Zugang. Die/der Eigentümer/in muss DRAIV unverzüglich über den Grund der Verzögerung informieren.
7.3 Schadensansprüche
Die/der Eigentümer/in muss Schadensansprüche über die Plattform einreichen, einschliesslich:
- (a) Fotografien des Schadens;
- (b) Beschreibung des Schadens und geschätzte Reparaturkosten;
- (c) Vergleich mit der Zustandsdokumentation vor der Vermietung.
Über den Plattformprozess werden ausschliesslich dokumentierte Reparaturkosten bzw. der Vollkasko-Selbstbehalt der/des Eigentümerin/Eigentümers geltend gemacht und aus Kaution bzw. Nachbelastung der Mieterin/des Mieters im Rahmen des anwendbaren Selbstbehalts gedeckt. Mietausfall, Standzeit, Nutzungsausfall, merkantiler Minderwert sowie sonstige mittelbare oder Folgeschäden werden über den Plattformprozess nicht geltend gemacht, von DRAIV nicht administriert und sind gegenüber DRAIV in keinem Fall geschuldet (siehe auch § 12). Etwaige weitergehende Schadenersatzansprüche der/des Eigentümerin/Eigentümers richten sich ausschliesslich gegen die Mieterin/den Mieter und sind von der/dem Eigentümer/in selbst direkt geltend zu machen; DRAIV ist daran nicht beteiligt und übernimmt hierfür keine Haftung, Garantie oder Inkassopflicht (§ 1.5(c)).
DRAIV prüft Schadensansprüche und kann die Kaution der Mieterin/des Mieters ganz oder teilweise einbehalten. DRAIV schliesst die Prüfung eines Schadensanspruchs grundsätzlich innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der vollständigen Dokumentation ab. Bei komplexen Schadensfällen (insbesondere bei Beteiligung von Versicherungen oder Gutachtern) kann sich diese Frist verlängern; DRAIV informiert die/den Eigentümer/in über den voraussichtlichen Abschluss.
Kautionsüberweisung an Eigentümer/in: Nach Abschluss der Schadensprüfung überweist DRAIV den einbehaltenen Kautionsbetrag (bzw. den dem begründeten Anspruch entsprechenden Anteil) auf das von der/dem Eigentümer/in hinterlegte Bankkonto. Die Überweisung erfolgt innerhalb von 14 Werktagen nach Genehmigung des Anspruchs. Der überwiesene Betrag dient der Deckung der dokumentierten Reparaturkosten oder des Vollkasko-Selbstbehalts der/des Eigentümerin/Eigentümers. DRAIV kann eine Schadensbearbeitungsgebühr von bis zu 10 % des einbehaltenen Betrags (mindestens CHF 50, höchstens CHF 500) zur Deckung der Bearbeitungskosten erheben.
7.4 Totalschaden
Bei wirtschaftlichem oder technischem Totalschaden eines Fahrzeugs während einer Mietperiode gelten folgende Regelungen:
(a) Definition: Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die geschätzten Reparaturkosten den Zeitwert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schadensereignisses übersteigen oder einen von der Versicherung festgelegten Schwellenwert überschreiten.
(b) Versicherungsabwicklung: Die Schadensabwicklung erfolgt primär über die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung der/des Eigentümerin/Eigentümers sowie, soweit anwendbar, über das von der Mieterin/dem Mieter gewählte Schadensfreistellungsprodukt. Die/der Eigentümer/in ist verpflichtet, den Schadensfall unverzüglich (innerhalb von 48 Stunden) der eigenen Versicherung zu melden und DRAIV über den Fortgang der Schadensabwicklung zu informieren.
(c) Zeitwertermittlung: Der Zeitwert des Fahrzeugs wird auf Grundlage anerkannter Bewertungsmassstäbe (z. B. Eurotax, Schwacke) ermittelt. Bei Uneinigkeit über den Zeitwert kann jede Partei auf eigene Kosten ein unabhängiges Gutachten einholen. Kommt keine Einigung zustande, gilt das Verfahren gemäss § 13.
(d) Kaution und Selbstbehalt der Mieterin/des Mieters: Die Kaution der Mieterin/des Mieters wird bis zur Höhe des gewählten Selbstbehalts einbehalten. Der darüber hinausgehende Schaden wird durch das Schadensfreistellungsprodukt oder die Versicherung der/des Eigentümerin/Eigentümers abgewickelt.
(e) Inserat und Konto: Das Fahrzeuginserat wird nach Feststellung des Totalschadens automatisch deaktiviert. Das Konto der/des Eigentümerin/Eigentümers bleibt aktiv, und andere Fahrzeuge der/des Eigentümerin/Eigentümers sind von der Deaktivierung nicht betroffen.
(f) Keine Garantie für vollständige Entschädigung: DRAIV garantiert nicht, dass die/der Eigentümer/in den vollen Wiederbeschaffungswert oder den Neuwert des Fahrzeugs erhält. Die Entschädigungshöhe richtet sich nach den anwendbaren Versicherungsbedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen.
(g) Veruntreuung: Wird das Fahrzeug von der Mieterin/dem Mieter nicht zurückgegeben, leitet DRAIV die Massnahmen gemäss § 6.6 der Mieter-AGB ein (Lokalisierung, Zugangssperrung, Rückholung) und stellt der/dem Eigentümer/in die vorhandenen Zugangs- und Buchungsdaten für die Strafanzeige zur Verfügung. Die/der Eigentümer/in muss unverzüglich Strafanzeige erstatten und den eigenen Versicherer informieren. Hinweis: Kaskodeckungen für Veruntreuung durch berechtigte Nutzer/innen können je nach Police eingeschränkt sein; massgebend sind die Versicherungsbedingungen der/des Eigentümerin/Eigentümers. Die Abwicklung folgt im Übrigen den Regeln dieses § 7.4.
7.5 Betrügerische Ansprüche
Das Einreichen betrügerischer oder übertriebener Schadensansprüche stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dieser Eigentümer-Bedingungen dar und kann zur Folge haben:
- (a) Ablehnung des Anspruchs;
- (b) sofortige Kontokündigung;
- (c) rechtliche Schritte.
§ 8 Plattformrechte
8.1 Inseratsänderung, Suspendierung und Entfernung
DRAIV kann ein Fahrzeuginserat unter den folgenden Umständen und gemäss den folgenden Verfahren ändern, suspendieren oder entfernen:
(a) Nicht dringende Fälle (Nachbesserungsrecht): Bei den folgenden Gründen stellt DRAIV eine schriftliche Benachrichtigung zu, die das Problem benennt, und gewährt der/dem Eigentümer/in eine 14-tägige Frist zur Behebung des Mangels, bevor Massnahmen ergriffen werden:
- (i) das Fahrzeug erfüllt die Qualitäts- oder Sicherheitsstandards von DRAIV nicht mehr (und der Mangel ist behebbar);
- (ii) die/der Eigentümer/in hat mehrere negative Bewertungen oder Beschwerden von Mieter/innen erhalten;
- (iii) die/der Eigentümer/in hat wiederholt bestätigte Buchungen storniert;
- (iv) das Inserat enthält unrichtige oder irreführende Angaben.
Die/der Eigentümer/in kann innerhalb der 14-tägigen Frist schriftlich Stellung nehmen. Wird der Mangel zur angemessenen Zufriedenheit von DRAIV behoben, bleibt das Inserat aktiv.
(b) Schwerwiegender Verstoss (Sofortige Suspendierung): DRAIV kann ein Inserat, ohne vorgängige Nachbesserungsfrist, sofort suspendieren bei:
- (i) wesentlicher Vertragsverletzung dieser Eigentümer-Bedingungen durch die/den Eigentümer/in;
- (ii) Sicherheitsbedenken, die sofortiges Handeln erfordern (z. B. Fahrzeugrückruf, erloschener Versicherungsschutz);
- (iii) betrügerischem Verhalten oder Identitätsproblemen;
- (iv) gesetzlichen oder regulatorischen Anforderungen.
In solchen Fällen wird die/der Eigentümer/in innerhalb von 24 Stunden benachrichtigt und hat eine 7-tägige Frist zur Stellungnahme. Nach Prüfung der Stellungnahme der/des Eigentümerin/Eigentümers entscheidet DRAIV über die Wiederherstellung, Änderung oder dauerhafte Entfernung des Inserats.
(c) Kategorieeinstellung: Wenn DRAIV die Unterstützung einer Fahrzeugkategorie einstellt, erhalten die betroffenen Eigentümer/innen eine schriftliche Vorankündigung von mindestens 60 Tagen.
DRAIV begründet jede Massnahme, die nach diesem Abschnitt ergriffen wird.
8.2 Plattformverfügbarkeit
DRAIV garantiert weder, dass die Plattform jederzeit verfügbar ist, noch dass eine Mindestzahl an Buchungen generiert wird. Die Listung eines Fahrzeugs auf der Plattform begründet keinen Anspruch auf Mieteinnahmen.
8.3 Plattformänderungen
DRAIV kann Plattformfunktionen jederzeit ändern, erweitern oder einstellen. Wesentliche Änderungen, die die Funktionalität für Eigentümer/innen betreffen, werden mit angemessener Vorankündigung mitgeteilt.
§ 9 Kontosperrung und Kündigung
9.1 Kündigung durch die/den Eigentümer/in
Die/der Eigentümer/in kann das Konto jederzeit kündigen und alle Fahrzeuginserate entfernen, indem sie/er eine schriftliche Mitteilung an [email protected] sendet. Mit Zugang der Kündigung werden die Inserate für neue Buchungen deaktiviert. Die vollständige Beendigung wird wirksam, nachdem:
- (a) alle aktiven und bestätigten Buchungen abgeschlossen oder gemäss § 6.2 storniert worden sind;
- (b) alle ausstehenden Auszahlungen verarbeitet worden sind;
- (c) alle hängigen Schadensansprüche oder Streitigkeiten beigelegt worden sind.
Nach Ablauf von 60 Tagen seit der Kündigung bestehen nur noch diejenigen Pflichten fort, die einen konkreten hängigen Anspruch betreffen (Mitwirkung am Schadensprozess, Verrechnung, Auskunft); alle übrigen Pflichten aus diesen Eigentümer-Bedingungen enden.
9.2 Kündigung durch DRAIV
DRAIV kann das Konto der/des Eigentümerin/Eigentümers mit sofortiger Wirkung sperren oder kündigen, wenn:
- (a) die/der Eigentümer/in diese Eigentümer-Bedingungen wesentlich verletzt;
- (b) das Fahrzeug der/des Eigentümerin/Eigentümers in einen Sicherheitsvorfall verwickelt ist, der auf die Fahrlässigkeit der/des Eigentümerin/Eigentümers zurückzuführen ist;
- (c) die/der Eigentümer/in betrügerisches oder missbräuchliches Verhalten an den Tag legt;
- (d) die/der Eigentümer/in es versäumt, eine gültige Versicherung aufrechtzuerhalten;
- (e) die Identitätsprüfung der/des Eigentümerin/Eigentümers fehlschlägt oder widerrufen wird.
DRAIV benachrichtigt die/den Eigentümer/in und gibt ihr/ihm Gelegenheit zur Stellungnahme vor der endgültigen Kündigung, ausser bei Betrug oder unmittelbarem Sicherheitsrisiko.
Bei einer Kündigung durch DRAIV werden bestätigte künftige Buchungen von DRAIV storniert; Stornogebühren gemäss § 6.2 fallen für die/den Eigentümer/in nur an, wenn die Kündigung auf ihr/sein Verschulden zurückzuführen ist. Eine laufende Buchung wird ordnungsgemäss zu Ende geführt, sofern keine Sicherheitsgründe entgegenstehen; danach wird der Keyless-Zugang getrennt und die/der Eigentümer/in kann das Fahrzeug unmittelbar zurücknehmen.
9.3 Folgen der Kündigung
Mit der Kündigung gilt:
- (a) Alle Fahrzeuginserate werden deaktiviert;
- (b) ausstehende Auszahlungen werden nach Klärung allfälliger offener Ansprüche bearbeitet;
- (c) die Daten der/des Eigentümerin/Eigentümers werden gemäss der Datenschutzerklärung und dem anwendbaren Recht aufbewahrt (mindestens 7 Jahre für Finanzunterlagen).
§ 10 Datenschutz
10.1 Daten der/des Eigentümerin/Eigentümers
DRAIV erhebt und bearbeitet personenbezogene Daten der/des Eigentümerin/Eigentümers zu folgenden Zwecken:
- (a) Kontoverwaltung und Identitätsprüfung;
- (b) Fahrzeuginserat- und Buchungsverwaltung;
- (c) Zahlungsabwicklung und Auszahlung;
- (d) Versicherungsadministration;
- (e) Kommunikation und Kundensupport;
- (f) gesetzliche Einhaltungspflichten (Steuern, Regulierung).
10.2 Mieterdaten für Eigentümer/innen: Datennutzungsvereinbarung
Für jede Buchung erhält die/der Eigentümer/in die folgenden Mieterdaten, soweit dies für die Erfüllung des Mietvertrags erforderlich ist:
- (a) Vorname der Mieterin/des Mieters;
- (b) Mietdaten und -zeiten;
- (c) gewählte Optionen (Grenzübertritt, Zusatzfahrer/innen).
Die/der Eigentümer/in bearbeitet diese Daten als eigenständige/r Verantwortliche/r zur Erfüllung des eigenen Mietvertrags mit der Mieterin/dem Mieter. Mit der Annahme dieser Eigentümer-Bedingungen verpflichtet sich die/der Eigentümer/in auf die Datennutzungsvereinbarung gemäss Anhang A, die als vertragliche Auflagen Folgendes regelt:
- (a) Umfang und Zweck der Datenbearbeitung;
- (b) von der/dem Eigentümer/in umzusetzende Sicherheitsmassnahmen;
- (c) die Pflicht zur Löschung der Mieterdaten innerhalb von 30 Tagen nach Ende der Mietperiode;
- (d) das Verbot, Mieterdaten für andere Zwecke als die Erfüllung des konkreten Mietvertrags zu verwenden;
- (e) das Verbot, Mieterdaten zu speichern, weiterzugeben, zu verkaufen oder anderweitig an Dritte offenzulegen;
- (f) die Pflicht der/des Eigentümerin/Eigentümers, DRAIV innerhalb von 72 Stunden über jede Datenschutzverletzung zu informieren.
Jeder Missbrauch von Mieterdaten stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dieser Eigentümer-Bedingungen dar und kann zur sofortigen Kontokündigung und zu rechtlichen Konsequenzen gemäss Art. 60-63 nDSG führen.
10.3 Betroffenenrechte
Die/der Eigentümer/in kann ihre/seine Datenschutzrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit) durch Kontaktaufnahme mit [email protected] ausüben. Vollständige Einzelheiten finden sich in der DRAIV-Datenschutzerklärung.
§ 11 Änderungen
11.1 Änderungsrecht
DRAIV kann diese Eigentümer-Bedingungen von Zeit zu Zeit ändern. Wesentliche Änderungen werden den Eigentümer/innen mindestens 30 Tage vor dem Wirksamkeitsdatum per E-Mail mitgeteilt.
11.2 Annahme
Für wesentliche Änderungen (einschliesslich Änderungen der Plattformkommission, Haftung, Versicherung oder Auszahlungsbedingungen) wird die/der Eigentümer/in aufgefordert, die Annahme aktiv über die Plattform zu bestätigen (Click-to-Accept). Wenn die/der Eigentümer/in die geänderten Bedingungen nicht akzeptiert, kann sie/er das Konto gemäss § 9.1 ohne Vertragsstrafe kündigen. Aktive Buchungen und ausstehende Auszahlungen werden nach den bisherigen Bedingungen abgewickelt.
Für nicht wesentliche Änderungen gilt die fortgesetzte Listung von Fahrzeugen auf der Plattform nach dem Wirksamkeitsdatum als Annahme der geänderten Bedingungen.
11.3 Sofortige Änderungen
Änderungen, die durch Gesetz, Gerichtsbeschluss oder Regulierungsbehörden vorgeschrieben sind, können sofort in Kraft treten. Änderungen, welche Kommission, Haftung, Auszahlungen oder die Schadensabwicklung betreffen, gelten stets als wesentlich im Sinne von § 11.1.
§ 12 Haftung
12.1 Haftung von DRAIV
(a) Umfang: DRAIV haftet für die ordnungsgemässe Erbringung der Plattformdienste, einschliesslich Inseratsverwaltung, Buchungsvermittlung, Zahlungsabwicklung und Kundensupport.
(b) Beschränkung bei leichter Fahrlässigkeit: Die Haftung von DRAIV für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit ist begrenzt auf den höheren der folgenden Beträge: (i) die Gesamtsumme der Plattformkommissionen, die DRAIV von der/dem Eigentümer/in in den 12 Monaten vor dem schadensbegründenden Ereignis erhalten hat, oder (ii) CHF 5'000, höchstens jedoch CHF 10'000. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche wegen Tod oder Personenschaden.
(c) Zwingende Haftung: Die Haftung von DRAIV für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (OR Art. 100 Abs. 1).
(d) Keine Einkommensgarantie: DRAIV garantiert weder eine Mindestanzahl an Buchungen, noch eine Mindestauslastung oder ein Mindesteinkommen für die/den Eigentümer/in.
(e) Plattformausfälle: DRAIV haftet nicht für Schäden, die durch vorübergehende Plattformausfälle verursacht werden, es sei denn, diese sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen. Insbesondere haftet DRAIV nicht für verpasste Buchungen oder entgangene Einnahmen aufgrund technischer Störungen.
(f) Keine Haftung für entgangene Einnahmen/Aufwendungen der/des Eigentümerin/Eigentümers: DRAIV haftet in keinem Fall für Mietausfall, Standzeit, Nutzungsausfall, Wertminderung, entgangenen Gewinn oder sonstige mittelbare oder Folgeschäden der/des Eigentümerin/Eigentümers, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschliesslich Fahrzeugschaden durch Mieter/innen, Plattformausfall oder Buchungsausfall). Vorbehalten bleibt einzig die zwingende Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 12.1(c)) sowie für Tod und Personenschaden.
12.2 Haftung der/des Eigentümerin/Eigentümers
Die/der Eigentümer/in haftet gegenüber DRAIV und gegenüber Mieter/innen für:
- (a) Schäden, die durch den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs verursacht werden;
- (b) unrichtige Inseratsangaben;
- (c) die Nichteinhaltung von Übergabepflichten;
- (d) Verstösse gegen diese Eigentümer-Bedingungen.
12.3 Gegenseitige Haftungsbeschränkung
Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen für indirekte Schäden, Nebenschäden oder Folgeschäden (einschliesslich entgangenem Gewinn), es sei denn, solche Schäden sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.
§ 13 Streitbeilegung
13.1 Streitigkeiten zwischen Eigentümer/in und Mieter/in: Streitvermittlung
Streitigkeiten zwischen der/dem Eigentümer/in und der Mieterin/dem Mieter bezüglich des Fahrzeugzustands, Schadensansprüchen oder des Mietvertrags werden von DRAIV wie folgt vermittelt:
(a) Vorläufige Beurteilung: DRAIV erstellt eine vorläufige, unverbindliche Beurteilung der Streitigkeit auf der Grundlage der verfügbaren Dokumentation (Fotografien vor/nach der Vermietung, Schadensberichte, Kostenvoranschläge). Diese Beurteilung ist eine Empfehlung, keine verbindliche Entscheidung.
(b) Stellungnahme der/des Eigentümerin/Eigentümers: Die/der Eigentümer/in kann die vorläufige Beurteilung akzeptieren oder innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich anfechten, wobei zusätzliche Beweismittel oder Argumente vorgelegt werden können.
(c) Kautionsbehandlung während der Streitigkeit: Während der Streitbeilegung bleibt der strittige Anteil der Kaution der Mieterin/des Mieters gesperrt. Unbestrittene Beträge werden umgehend freigegeben.
(d) Beilegung: Wenn die Parteien der Beurteilung zustimmen (oder die/der Eigentümer/in innerhalb von 14 Tagen nicht anficht), wird die Kaution entsprechend verarbeitet. Bleibt die Streitigkeit nach der Stellungnahme der/des Eigentümerin/Eigentümers ungelöst, kann jede Partei:
- (i) eine unabhängige Mediation vor einem akkreditierten Mediator im Kanton Zug beantragen (Kosten je hälftig); oder
- (ii) den Anspruch bei den zuständigen Gerichten geltend machen.
(e) Keine verbindliche Schiedsgerichtsbarkeit: DRAIV handelt nicht als Schiedsgericht, und die Beurteilungen von DRAIV sind für keine der Parteien verbindlich. Sowohl die/der Eigentümer/in als auch die Mieterin/der Mieter behalten ihren vollständigen Rechtsweg (Art. 29a BV).
13.2 Streitigkeiten zwischen Eigentümer/in und DRAIV
Streitigkeiten zwischen der/dem Eigentümer/in und DRAIV werden wie folgt beigelegt:
- (a) informelle Beilegung über [email protected];
- (b) bei Nichteinigung: Mediation vor einem akkreditierten Mediator im Kanton Zug;
- (c) bei Scheitern der Mediation:
- (i) Konsumentenverträge (ZPO Art. 32): Für Streitigkeiten mit privaten (nicht gewerblichen) Eigentümer/innen, die als Konsumenten im Sinne von ZPO Art. 32 gelten, kann die/der Eigentümer/in Klage entweder an ihrem/seinem eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder am Sitz von DRAIV (Zug) erheben. Dieses Konsumentengerichtsstandsrecht kann nicht im Voraus abgedungen werden (ZPO Art. 35 Abs. 1 lit. a).
- (ii) Gewerbliche Eigentümer/innen und alle übrigen Streitigkeiten: Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Zug, Schweiz.
Betreibungsverfahren werden am rechtlichen Wohnsitz der beklagten Partei gemäss dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) durchgeführt.
§ 14 Höhere Gewalt
Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verzögerte Erfüllung von Pflichten aus diesen Eigentümer-Bedingungen, soweit die Nichterfüllung oder Verzögerung durch Ereignisse verursacht wird, die ausserhalb der zumutbaren Kontrolle liegen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf: Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terrorismus, behördliche Anordnungen, Streiks, Stromausfälle oder Cyberangriffe. Wenn ein Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung einer bestätigten Buchung verhindert, erhält die Mieterin/der Mieter eine vollständige Rückerstattung und es fällt keine Stornierungsgebühr für die/den Eigentümer/in an.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Eigentümer-Bedingungen von einem zuständigen Gericht als ungültig oder undurchsetzbar befunden werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Die ungültige Bestimmung wird durch die anwendbaren gesetzlichen Auffangnormen (dispositives Recht) ersetzt. Die Parteien verzichten darauf, sich auf das Enthaltensein der ungültigen Bestimmung in diesen Eigentümer-Bedingungen zu berufen.
15.2 Vollständigkeit des Vertrags
Diese Eigentümer-Bedingungen bilden zusammen mit den AGB, der Datenschutzerklärung, allfälligen individuellen Flottenvereinbarungen und allfälligen buchungsspezifischen Bedingungen die vollständige Vereinbarung zwischen der/dem Eigentümer/in und DRAIV bezüglich der Listung von Fahrzeugen auf der Plattform.
15.3 Kein Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis
Nichts in diesen Eigentümer-Bedingungen begründet ein Arbeits-, Gesellschafts- oder Joint-Venture-Verhältnis zwischen der/dem Eigentümer/in und DRAIV. Die/der Eigentümer/in ist eine unabhängige Partei. Die in § 1.5 erteilten Vollmachten (Stellvertretung und Inkasso) bleiben unberührt.
15.4 Abtretung
DRAIV kann ihre Rechte und Pflichten aus diesen Eigentümer-Bedingungen ohne Zustimmung der/des Eigentümerin/Eigentümers auf einen Rechtsnachfolger übertragen, sofern die Rechte der/des Eigentümerin/Eigentümers nicht geschmälert werden. Die/der Eigentümer/in darf ihre/seine Rechte oder Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DRAIV abtreten.
15.5 Anwendbares Recht
Diese Eigentümer-Bedingungen unterstehen dem materiellen Recht der Schweiz unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
15.6 Sprache
Diese Eigentümer-Bedingungen sind in deutscher Sprache verfasst. Diese deutsche Fassung ist die massgebende Fassung.
Steininger AG, Zug, Schweiz Version 2026.05