Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) -- DRAIV Carsharing-Plattform
Version 2026.09
§ 1 Geltungsbereich, Definitionen und Rolle der Plattform
1.1 Betreiberin
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln die Nutzung der unter draiv.ch und in den zugehörigen mobilen Applikationen betriebenen Online-Plattform (die "Plattform") der Steininger AG, c/o Zwicky & Partner, Gartenstrasse 4, 6300 Zug, Schweiz (nachfolgend "DRAIV"), eingetragen im Handelsregister des Kantons Zug.
1.2 Rolle der Plattform und Hybridmodell
DRAIV betreibt die Plattform als vermittelnde Dienstleisterin, die Fahrzeugeigentümer/innen mit Personen zusammenbringt, die ein Fahrzeug mieten möchten ("Mieter/innen"). Die Plattform bietet Fahrzeuge aus drei Quellen an, jeweils mit einem eigenständigen Rechtsverhältnis:
- (a) DRAIV-Flottenfahrzeuge: Fahrzeuge, die im Eigentum der Steininger AG (der Betreiberin der Plattform) stehen und von ihr betrieben werden. Für diese Fahrzeuge wird der Mietvertrag direkt zwischen der Steininger AG (als Eigentümerin) und der Mieterin bzw. dem Mieter abgeschlossen. DRAIV übernimmt die Pflichten einer Vermieterin im Sinne von OR Art. 253 ff. für ihre eigenen Flottenfahrzeuge. Sämtliche Plattformdienstleistungen (Schadenschutz-Optionen, Zahlungsabwicklung, schlüsselloser Zugang, Kautionen, Kundensupport) finden Anwendung.
- (b) Drittfahrzeuge: Fahrzeuge, die von unabhängigen Eigentümerinnen und Eigentümern (Privatpersonen oder Partnerflotten) inseriert werden. Für diese Fahrzeuge wird der Mietvertrag direkt zwischen der/dem Dritteigentümer/in und der Mieterin bzw. dem Mieter abgeschlossen. DRAIV erleichtert den Abschluss und die Abwicklung des Mietvertrags, übernimmt aber selbst nicht die Pflichten einer Vermieterin. Sämtliche Plattformdienstleistungen (Schadenschutz-Optionen, Zahlungsabwicklung, schlüsselloser Zugang soweit verfügbar, Kautionen, Kundensupport) finden Anwendung.
- (c) Partner-Netzwerk-Fahrzeuge: Die Plattform kann Fahrzeuge externer Mietanbieter über das DRAIV Partner-Netzwerk anzeigen. Die Rolle von DRAIV beschränkt sich darauf, Mietern/Mieterinnen zu helfen, passende Fahrzeuge zu entdecken, und bei Interesse die Anfrage der Mieterin bzw. des Mieters an den zuständigen Partner-Netzwerk-Betreiber weiterzuleiten. DRAIV überprüft, inspiziert oder empfiehlt Partner-Netzwerk-Fahrzeuge nicht. Der Mietvertrag, die Versicherung, die Zahlung, die Fahrzeugübergabe und alle weiteren Mietdienstleistungen werden ausschliesslich vom Partner-Netzwerk-Betreiber erbracht -- nicht von DRAIV. Die eigenen Geschäftsbedingungen des Partner-Netzwerk-Betreibers gelten für die daraus resultierende Miete.
Diese AGB (§§ 2-15) gelten nicht für die Anmietung von Partner-Netzwerk-Fahrzeugen, mit Ausnahme von § 1 (Geltungsbereich und Definitionen), § 9 (Datenschutz bezüglich der von DRAIV erhobenen Anfragedaten) und § 13 (Geistiges Eigentum).
Transparenzhinweis: DRAIV kann nach eigenem Ermessen ein Vermittlungsentgelt vom Partner-Netzwerk-Betreiber für über die Plattform weitergeleitete Anfragen erhalten. Ob ein Vermittlungsentgelt anfällt und dessen Höhe wird ausschliesslich zwischen DRAIV und dem Partner-Netzwerk-Betreiber bestimmt und kann je nach Partner variieren oder gänzlich entfallen. Eine solche Vermittlungsvereinbarung hat keinen Einfluss auf die Rechte oder Pflichten der Mieterin bzw. des Mieters gegenüber dem Partner-Netzwerk-Betreiber.
Das Fahrzeuginserat auf der Plattform gibt an, ob es sich um ein DRAIV-Flottenfahrzeug, ein Drittfahrzeug oder ein Partner-Netzwerk-Fahrzeug handelt.
Plattformdienstleistungen für DRAIV-Flottenfahrzeuge und Drittfahrzeuge umfassen:
- (a) Bereitstellung und Wartung der Plattform-Infrastruktur;
- (b) Vermittlung zwischen Eigentümerinnen/Eigentümern und Mieterinnen/Mietern;
- (c) Abwicklung von Zahlungen zwischen Mieterinnen/Mietern und Eigentümerinnen/Eigentümern;
- (d) Angebot von buchungsbezogenen Schadenschutz-Optionen (siehe § 5.1);
- (e) Bereitstellung von Kundensupport und Streitvermittlung;
- (f) soweit verfügbar, Bereitstellung softwarebasierter Keyless-Zugangs-Technologie über native OEM-APIs und Drittanbieter;
- (g) Verwaltung von Sicherheitskautionen und Nachmietansprüchen im Auftrag der Parteien.
Für Partner-Netzwerk-Fahrzeuge beschränken sich die Dienstleistungen von DRAIV auf:
- (a) Anzeige des Fahrzeugs auf der Plattform auf Basis der vom Partner-Netzwerk-Betreiber bereitgestellten Informationen;
- (b) Erfassung der Anfrage der Mieterin bzw. des Mieters und Weiterleitung an den Partner-Netzwerk-Betreiber;
- (c) Kundensupport ausschliesslich für den Anfrageprozess -- nicht für die Miete selbst.
DRAIV wickelt keine Zahlungen ab, bietet keinen Schadenschutz an, verwaltet keine Kautionen, stellt keinen Keyless-Zugang bereit und bietet keinen Kundensupport für die Anmietung von Partner-Netzwerk-Fahrzeugen. Nach Weiterleitung der Anfrage besteht das Verhältnis der Mieterin bzw. des Mieters direkt mit dem Partner-Netzwerk-Betreiber.
DRAIV übt für DRAIV-Flottenfahrzeuge und Drittfahrzeuge eine operative Aufsicht über bestimmte Aspekte des Mietprozesses (Schadenschutz, Zahlung, Zugangstechnologie, Kautionen) aus, um Qualität und Sicherheit für Eigentümer/innen und Mieter/innen zu gewährleisten. Über Partner-Netzwerk-Fahrzeuge übt DRAIV keine solche Aufsicht aus.
1.3 KI-gestützte Dienste
Die Plattform kann automatisierte Systeme, einschliesslich Künstlicher Intelligenz, für Kundensupport, Preisempfehlungen und Informationen einsetzen. KI-generierte Inhalte sind ausschliesslich beratender Natur und können Ungenauigkeiten enthalten. DRAIV übernimmt im gesetzlich zulässigen Umfang keine Haftung für Entscheidungen, die Nutzer/innen auf der Grundlage KI-generierter Informationen treffen; die Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz bleibt vorbehalten (§ 5.8(c)). Verbindliche Zusagen erfolgen ausschliesslich durch Buchungsbestätigungen (§ 2.2) und schriftliche Mitteilungen von DRAIV-Mitarbeitenden.
1.4 Definitionen
Im Sinne dieser AGB haben die folgenden Begriffe die nachstehend festgelegte Bedeutung:
- "Anfrage" -- Eine unverbindliche Anfrage, die von der Mieterin bzw. dem Mieter über die Plattform für ein Partner-Netzwerk-Fahrzeug eingereicht und von DRAIV an den Partner-Netzwerk-Betreiber weitergeleitet wird.
- "Buchung" -- Eine bestätigte Reservation für ein bestimmtes Fahrzeug für eine festgelegte Mietperiode, einschliesslich aller gewählten Optionen und Gebühren.
- "Buchungsbestätigung" -- Die elektronische Bestätigung, die DRAIV der Mieterin bzw. dem Mieter nach erfolgreichem Abschluss des Buchungsprozesses und der Zahlungsautorisierung sendet.
- "Drittfahrzeug" -- Ein auf der Plattform von einer/einem unabhängigen Eigentümer/in inseriertes Fahrzeug (nicht die Steininger AG und kein Partner-Netzwerk-Fahrzeug), das die vollständigen Plattformdienstleistungen von DRAIV nutzt.
- "DRAIV-Flottenfahrzeug" -- Ein Fahrzeug, das im Eigentum der Steininger AG steht, von ihr betrieben und als Teil der eigenen DRAIV-Flotte auf der Plattform geführt wird.
- "Eigentümer/in" -- Eine natürliche oder juristische Person, die ein oder mehrere Fahrzeuge auf der Plattform zur Vermietung anbietet, sei es als Privatperson, als Teil einer Partnerflotte oder als Steininger AG für DRAIV-Flottenfahrzeuge. Zur Klarstellung: Partner-Netzwerk-Betreiber sind keine "Eigentümer/innen" im Sinne dieser AGB.
- "Fahrzeug" -- Ein Motorfahrzeug, das von einer/einem Eigentümer/in auf der Plattform zur Vermietung angeboten wird.
- "Kaution" -- Der auf dem Zahlungsmittel der Mieterin bzw. des Mieters vorautorisierte oder belastete Betrag als Sicherheit für allfällige Schäden, Bussen oder andere Ansprüche, die während der Mietperiode entstehen. Bei Buchungen mit hinterlegtem Zahlungsmittel (§ 6.3bis) wird keine Kaution erhoben.
- "Hinterlegtes Zahlungsmittel (Card-on-File)" -- Ein von der Mieterin bzw. dem Mieter beim Checkout mit ausdrücklicher Zustimmung hinterlegtes Zahlungsmittel, das DRAIV ermächtigt, nach der Mietperiode tatsächlich angefallene Ansprüche (Schäden, Reinigung, Treibstoff, Bussen, Gebühren) bis zur Höhe des gewählten Selbstbehalts ohne erneute Autorisierung zu belasten.
- "Mieter/in" -- Eine natürliche Person, die über die Plattform ein Fahrzeug mietet.
- "Mietperiode" -- Der Zeitraum vom vereinbarten Mietbeginn (Fahrzeugübernahme) bis zum vereinbarten Mietende (Fahrzeugrückgabe), wie in der Buchungsbestätigung festgelegt.
- "Mietvertrag" -- Der Vertrag zwischen der/dem Eigentümer/in und der/dem Mieter/in über die Nutzung eines bestimmten Fahrzeugs während der Mietperiode, vermittelt über die Plattform.
- "Partner" -- Ein kommerzieller Flottenbetreiber oder eine Organisation, die mehrere Fahrzeuge im Rahmen einer Flottenvereinbarung mit DRAIV auf der Plattform anbietet.
- "Partner-Netzwerk" -- Das DRAIV Partner-Netzwerk, über das DRAIV Mieterinnen und Mietern hilft, Fahrzeuge externer Mietunternehmen oder Flottenbetreiber zu entdecken. DRAIV zeigt diese Fahrzeuge auf der Plattform an und leitet Kundenanfragen an den zuständigen Betreiber weiter. DRAIV erbringt keine Plattformdienstleistungen (Schadenschutz, Zahlung, Keyless-Zugang, Kautionen) für Partner-Netzwerk-Fahrzeuge und kann nach eigenem Ermessen ein Vermittlungsentgelt vom Partner-Netzwerk-Betreiber erhalten.
- "Partner-Netzwerk-Fahrzeug" -- Ein über das DRAIV Partner-Netzwerk auf der Plattform angezeigtes Fahrzeug. Das Fahrzeug steht im Eigentum eines externen Partner-Netzwerk-Betreibers und wird von diesem betrieben, nicht von DRAIV oder einer/einem Dritteigentümer/in, die/der die Plattformdienstleistungen von DRAIV nutzt. Die angezeigten Fahrzeuginformationen werden vom Partner-Netzwerk-Betreiber bereitgestellt; DRAIV überprüft diese Informationen nicht unabhängig.
- "Plattform" -- Die Website draiv.ch, alle zugehörigen mobilen Applikationen und sämtliche damit verbundenen digitalen Dienste von DRAIV.
- "Servicegebühr" -- Die von DRAIV für die Nutzung der Plattform erhobene Gebühr, berechnet als Prozentsatz des Grundmietpreises und der obligatorischen Gebühren.
1.5 Geltungsbereich
Diese AGB gelten vollumfänglich für alle Mieter/innen, die die Plattform zur Suche, Buchung und Anmietung von DRAIV-Flottenfahrzeugen und Drittfahrzeugen nutzen. Für Partner-Netzwerk-Fahrzeuge gelten nur § 1 (Geltungsbereich und Definitionen), § 9 (Datenschutz -- beschränkt auf Anfragedaten) und § 13 (Geistiges Eigentum); die eigenen Geschäftsbedingungen des Partner-Netzwerk-Betreibers regeln die Miete selbst. Separate Fahrzeugeigentümer-AGB regeln das Verhältnis zwischen DRAIV und Eigentümerinnen/Eigentümern von Drittfahrzeugen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und individuellen Vereinbarungen geht die individuelle Vereinbarung vor.
1.6 Sprache
Diese AGB sind in deutscher Sprache verfasst. Übersetzungen dienen ausschliesslich der Information. Diese deutsche Fassung ist die massgebende Fassung.
§ 2 Konto und Vertragsabschluss
2.1 Kontoregistrierung
Die Nutzung der Plattform erfordert die Erstellung eines Benutzerkontos. Die Mieterin bzw. der Mieter muss:
- (a) eine natürliche Person im Alter von mindestens 18 Jahren mit voller Handlungsfähigkeit sein;
- (b) korrekte und vollständige persönliche Angaben machen;
- (c) ihre/seine Identität und den Führerausweis gemäss § 3 verifizieren;
- (d) ein gültiges Zahlungsmittel hinterlegen.
Die Mieterin bzw. der Mieter ist verantwortlich für die Geheimhaltung der Zugangsdaten und für alle Aktivitäten, die unter ihrem/seinem Konto stattfinden.
2.2 Vertragsabschluss -- Buchungsprozess
Der Vertrag zwischen der Mieterin bzw. dem Mieter und DRAIV über die Erbringung von Plattformdienstleistungen sowie der Mietvertrag zwischen der Mieterin bzw. dem Mieter und der/dem Eigentümer/in kommen wie folgt zustande:
- Fahrzeugauswahl -- Die Mieterin bzw. der Mieter wählt ein Fahrzeug, eine Mietperiode und optionale Leistungen (Schadensfreistellungspaket, Grenzübertritt, Zusatzfahrer/in) auf der Plattform aus.
- Buchungsübersicht -- Die Plattform zeigt eine vollständige Übersicht der Buchung an, einschliesslich aller Gebühren, des Kautionsbetrags und des Gesamtpreises. Die Mieterin bzw. der Mieter hat die Möglichkeit, alle Angaben vor dem Fortfahren zu überprüfen und zu korrigieren.
- Zahlungsautorisierung -- Die Mieterin bzw. der Mieter autorisiert die Zahlung durch Absenden der Buchung. Der Mietpreis und die Gebühren werden dem Zahlungsmittel der Mieterin bzw. des Mieters belastet; die Kaution wird vorautorisiert (reserviert, aber nicht belastet). Unterstützt das gewählte Zahlungsmittel keine Vorautorisierung (z.B. TWINT), wird die Kaution bei der Buchung belastet und nach Ablauf der Prüffrist gemäss § 6.3 vollständig zurückerstattet, soweit kein Anspruch geltend gemacht wird. Alternativ kann DRAIV -- sofern beim Checkout so ausgewiesen und von der Mieterin bzw. dem Mieter ausdrücklich zugestimmt -- anstelle einer Kaution das Zahlungsmittel hinterlegen (Card-on-File) und tatsächlich angefallene Ansprüche nach der Mietperiode gemäss § 6.3bis bis zur Höhe des gewählten Selbstbehalts belasten; in diesem Fall wird bei der Buchung ausschliesslich der Mietpreis samt Gebühren belastet und keine Kaution vorautorisiert oder belastet. Die Plattform weist beim Checkout darauf hin, welche dieser Varianten zur Anwendung kommt.
- Buchungsbestätigung -- DRAIV sendet eine elektronische Buchungsbestätigung an die registrierte E-Mail-Adresse der Mieterin bzw. des Mieters. Der Mietvertrag zwischen der/dem Eigentümer/in und der/dem Mieter/in kommt mit der Ausstellung der Buchungsbestätigung zustande.
Für Fahrzeuge, die eine Bestätigung durch die/den Eigentümer/in erfordern, ist die Buchung provisorisch, bis die/der Eigentümer/in bestätigt. Lehnt die/der Eigentümer/in ab, werden keine Kosten erhoben und die Mieterin bzw. der Mieter wird benachrichtigt.
2.3 Kein gesetzliches Widerrufsrecht
Das Schweizer Recht sieht kein gesetzliches Widerrufsrecht (Bedenkfrist) für Online-Verträge vor. Die Stornierung bestätigter Buchungen unterliegt den Stornierungsgebühren gemäss § 8.
2.4 Zustellung von Mitteilungen
Mitteilungen von DRAIV erfolgen elektronisch an die zuletzt registrierte E-Mail-Adresse. Gewöhnliche Mitteilungen gelten mit dem Versand als zugestellt. Mahnungen und Zahlungsaufforderungen gelten als zugegangen, sobald sie im E-Mail-Postfach der Mieterin bzw. des Mieters eingehen; schlägt die Zustellung fehl, weil die Mieterin bzw. der Mieter die Kontaktdaten entgegen Satz 4 nicht aktualisiert hat, gelten sie mit dem zweiten Zustellversuch als zugegangen. Die Mieterin bzw. der Mieter ist für die Aktualisierung ihrer/seiner Kontaktdaten verantwortlich.
§ 3 Anforderungen an Mieter/innen
3.1 Führerausweis
Die Mieterin bzw. der Mieter muss über einen gültigen Führerausweis verfügen, der sie/ihn berechtigt, die gebuchte Fahrzeugkategorie während der gesamten Mietperiode zu führen. Ausländische Führerausweise müssen den schweizerischen Anerkennungsvoraussetzungen entsprechen; Inhaberinnen und Inhaber nicht-schweizerischer Führerausweise müssen ihren Führerausweis innerhalb von 12 Monaten nach Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz gemäss den anwendbaren schweizerischen Vorschriften umschreiben lassen.
3.2 Mindestalter und Junglenker/innen
Das Mindestalter für die Anmietung eines Fahrzeugs über die Plattform beträgt 21 Jahre. Bestimmte Fahrzeugkategorien können ein höheres Mindestalter erfordern, wie im Inserat angegeben.
3.3 Wohnsitz
Die Mieterin bzw. der Mieter muss einen eingetragenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in Liechtenstein haben oder anderweitig einen für DRAIV akzeptablen Ausweis vorlegen.
3.4 Verbotene Nutzungen
Das Fahrzeug darf für gewöhnliche private Zwecke und geschäftliche Fahrten (Pendeln, Besprechungen, Messen) genutzt werden, nicht aber für Tätigkeiten, bei denen das Fahrzeug ein zentraler Bestandteil des Geschäftsbetriebs ist. Die folgenden Nutzungen sind ausdrücklich verboten:
- (a) Taxi-, Ride-Hailing- oder Personenbeförderungsdienste;
- (b) Kurier-, Liefer- oder Frachtdienste;
- (c) Fahrunterricht;
- (d) Motorsportveranstaltungen, Rennen oder Geschwindigkeitstests;
- (e) Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge;
- (f) Untermiete oder Weitervermietung des Fahrzeugs an Dritte;
- (g) jede Nutzung, die gegen anwendbares Recht verstösst.
3.5 Fahren unter Einfluss
Das Führen des Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, Medikamenten oder anderen die Fahrtauglichkeit beeinträchtigenden Substanzen ist strikt untersagt und stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dieser AGB und des Mietvertrags dar. Der Schadenschutz kann in solchen Fällen entfallen.
3.6 Zusatzfahrer/innen
Nur die/der registrierte Mieter/in darf das Fahrzeug führen. Zusatzfahrer/innen müssen gemäss § 5.5 registriert und bezahlt werden. Alle Zusatzfahrer/innen müssen die Anforderungen dieses § 3 erfüllen.
3.7 Dokumente während der Miete
Die Mieterin bzw. der Mieter muss bei jeder Fahrt eine Kopie der Buchungsbestätigung und den Fahrzeugausweis mitführen.
§ 4 Mietbedingungen
4.1 Fahrzeugübergabe und -rückgabe
Das Fahrzeug muss am in der Buchungsbestätigung angegebenen Standort übernommen und zurückgegeben werden. Die Mieterin bzw. der Mieter muss das Fahrzeug an genau denselben Standort zurückgeben, sofern nicht schriftlich anders vereinbart. Gibt die Mieterin bzw. der Mieter das Fahrzeug nicht am vorgesehenen Standort zurück, trägt sie/er sämtliche Kosten der Rücküberführung, einschliesslich Transport, Treibstoff, Personal und allfälliger zusätzlicher Miettage.
4.2 Dokumentation des Fahrzeugzustands
(a) Übernahme: Die Mieterin bzw. der Mieter muss das Fahrzeug bei der Übernahme inspizieren und vorbestehende Schäden über die Plattform dokumentieren (Fotografien und/oder schriftliche Beschreibung). Die Dokumentation soll innerhalb von 30 Minuten nach Übernahme erfolgen. Bei der Rückgabe festgestellte Schäden, die weder bei der Übernahme dokumentiert noch im Fahrzeugprofil als vorbestehend erfasst sind, werden vermutungsweise der Mietperiode zugerechnet. Die Mieterin bzw. der Mieter kann nachweisen, dass der Schaden nicht während der Mietperiode entstanden ist (z.B. anhand der Rückgabedokumentation der vorherigen Miete, die DRAIV auf Anfrage offenlegt).
(b) Rückgabe: Die Mieterin bzw. der Mieter muss den Zustand des Fahrzeugs bei der Rückgabe über die Plattform dokumentieren. Neue Schäden sind unverzüglich über die Schadenmeldefunktion der Plattform zu melden.
(c) Übergabe durch Eigentümer/in: Bei Fahrzeugen mit persönlicher Übergabe ("Meet"-Modus) inspizieren die/der Eigentümer/in und die/der Mieter/in das Fahrzeug gemeinsam bei Übernahme und Rückgabe. Bei Keyless-Fahrzeugen dient die Fotodokumentation der Plattform als Zustandsnachweis.
(d) Wahrheitspflicht bei Schadensmeldungen: Schadensmeldungen müssen vollständig und wahrheitsgemäss erfolgen. Wissentlich falsche, wissentlich unvollständige oder irreführende Schadensmeldungen stellen einen wesentlichen Vertragsbruch dar und gelten als vorsätzliches Verschweigen (Vorsatz) im Sinne von § 5.2(a); die Schadensfreistellung entfällt in diesem Fall in vollem Umfang und die Mieterin bzw. der Mieter haftet für die gesamten tatsächlichen Schadenkosten, unabhängig von der gewählten Schadensfreistellungsstufe. Bei fahrlässig unvollständigen Schadensmeldungen wird die Schadensfreistellung gemäss § 5.2 im Verhältnis zum Verschuldensgrad und zum Kausalzusammenhang gekürzt. Die Gebühr für die Unterlassung der Schadensmeldung gemäss § 7 wird an den geschuldeten Schadenersatz angerechnet.
4.3 Verspätete Rückgabe
Wird das Fahrzeug nicht bis zum Ende der vereinbarten Mietperiode zurückgegeben, gelten folgende Gebührenregelungen:
(a) Bei Folgebuchung (das Fahrzeug ist für eine/n weitere/n Mieter/in reserviert): Nach einer Karenzzeit von 15 Minuten wird eine Verspätungsgebühr von CHF 2.50 pro angebrochener Minute erhoben, maximal CHF 200.00 pro 24-Stunden-Zeitraum (siehe § 7).
(b) Ohne Folgebuchung: Die Mietdauer wird zum anteiligen Tagesmietpreis verlängert, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 25.00 (siehe § 7).
(c) Die bei der Buchung gewählte Schadensfreistellungsstufe gilt während einer verspäteten Rückgabe weiter, solange die Mieterin bzw. der Mieter die Rückgabe nicht verweigert und das Fahrzeug nicht als gestohlen oder veruntreut gemeldet ist. Die Gebühren gemäss (a) und (b) bleiben geschuldet.
(d) DRAIV benachrichtigt die Mieterin bzw. den Mieter elektronisch über die bevorstehende Rückgabefrist. Das Ausbleiben einer Benachrichtigung entbindet die Mieterin bzw. den Mieter nicht von der rechtzeitigen Rückgabe.
4.4 Grenzüberschreitende Fahrten
Fahrten ausserhalb der Schweiz und Liechtensteins sind nur gestattet, wenn die Option "Grenzüberschreitende Fahrt" bei der Buchung gewählt wurde. Die Gebühr beträgt CHF 7.00 pro angebrochenem 24-Stunden-Zeitraum. Bei Auswahl dieser Option gilt:
- (a) Die Mieterin bzw. der Mieter erhält eine elektronische Grüne Karte.
- (b) Fahrten sind in EU-/EFTA-Mitgliedstaaten und weiteren Mittelmeeranrainerstaaten gestattet.
- (c) Fahrten in folgende Länder sind unabhängig davon verboten: Kosovo, Russische Föderation, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Belarus, Ukraine, Syrien, Libanon.
- (d) Maut, Umweltplaketten, Vignetten und Staugebühren gehen zulasten der Mieterin bzw. des Mieters.
- (e) Unfälle im Ausland sind DRAIV innerhalb von 24 Stunden zu melden.
- (f) Ein Verstoss gegen diesen Abschnitt zieht die Konventionalstrafe gemäss § 7 (Fahrt ins Ausland ohne Grenzübertritt-Option) nach sich; die Haftung für den darüber hinausgehenden tatsächlichen Schaden bleibt vorbehalten.
4.5 Treibstoff- und Laderegelung für Elektrofahrzeuge
(a) Verbrennungsfahrzeuge: Fahrzeuge werden mit vollem Tank übergeben. Die Mieterin bzw. der Mieter muss das Fahrzeug mit vollem Tank zurückgeben. Fehlender Treibstoff wird mit CHF 2.50 pro Liter zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von CHF 25.00 verrechnet.
(b) Elektrofahrzeuge: Die Mieterin bzw. der Mieter muss das Fahrzeug mindestens mit dem gleichen Ladestand wie bei der Übernahme zurückgeben. Ist der Ladestand niedriger, fällt eine Ladegebühr an, wie im Fahrzeuginserat angegeben.
4.6 Kilometerregelung
(a) Inklusivkilometer: Jede Buchung beinhaltet die im Fahrzeuginserat und beim Checkout ausgewiesenen Inklusivkilometer (standardmässig 250 km pro Miettag, sofern im Inserat nichts anderes angegeben ist). Nicht genutzte Inklusivkilometer werden nicht vergütet.
(b) Mehrkilometer: Für gefahrene Kilometer über den Inklusivkilometern wird der im Inserat ausgewiesene Mehrkilometeransatz verrechnet (standardmässig CHF 0.50 pro Kilometer). Die Abrechnung erfolgt nach der Rückgabe als Nachbelastung gemäss § 6.4.
(c) Kilometerpakete: Beim Checkout können zusätzliche Kilometerpakete (+250 km, +500 km) zum ausgewiesenen Preis erworben werden; der Preis entspricht den Paketkilometern zum Mehrkilometeransatz und wird im Voraus belastet. Nicht genutzte Paketkilometer werden nicht zurückerstattet.
(d) Unbegrenzte Kilometer: Bei Fahrzeugen, die mit unbegrenzten Kilometern angeboten werden, gilt entweder das Inserat (unbegrenzt inklusive) oder das beim Checkout wählbare Unlimited-Paket zum ausgewiesenen Tagespreis.
(e) Die Kilometerstände bei Übernahme und Rückgabe werden über die Fahrzeugdaten bzw. die Zustandsdokumentation (§ 4.2) erfasst.
4.7 Verlängerung der Miete
(a) Die Mieterin bzw. der Mieter kann über die Plattform eine Verlängerung der laufenden Miete beantragen. Eine Verlängerung kommt nur zustande, wenn das Fahrzeug verfügbar ist und DRAIV die Verlängerung elektronisch bestätigt.
(b) Pro Buchung sind höchstens 3 Verlängerungen von je höchstens 7 Tagen möglich. Es gelten der Mietpreis des Fahrzeugs sowie die Servicegebühr (§ 6.2) für den Verlängerungszeitraum; gewählte Optionen (Schadensfreistellung, Pannenhilfe etc.) laufen automatisch weiter und werden anteilig verrechnet.
(c) Wird die Verlängerung erst nach Ablauf der vereinbarten Mietperiode beantragt (Überziehung), wird auf den Verlängerungspreis ein Zuschlag von 20 % erhoben; bereits angefallene Gebühren für verspätete Rückgabe (§ 4.3) bleiben geschuldet.
(d) Die Belastung erfolgt auf das hinterlegte Zahlungsmittel mit der Verlängerungsbestätigung.
4.8 Unfall, Diebstahl und Panne
(a) Meldung: Unfälle, Diebstahl, Vandalismus, Wildschäden und erhebliche Beschädigungen sind DRAIV unverzüglich, spätestens innert 24 Stunden, über die Plattform oder [email protected] zu melden (für Vorfälle im Ausland gilt § 4.4(e)).
(b) Polizei: Bei Unfällen mit Personenschaden, bei Diebstahl oder Veruntreuung des Fahrzeugs, bei Vandalismus, bei Wildunfällen sowie bei Unfällen mit unbekannter Drittbeteiligung (Parkschaden) ist zwingend die Polizei beizuziehen und eine Kopie des Rapports einzureichen.
(c) Keine Schuldanerkennung: Die Mieterin bzw. der Mieter darf gegenüber Dritten keine Haftung anerkennen und keine Vergleiche abschliessen. Bei Unfällen mit Drittbeteiligung ist das Europäische Unfallprotokoll auszufüllen.
(d) Panne während der Miete: Bei einer Panne ist der Pannendienst (§ 5.3) beizuziehen. Kann das Fahrzeug nicht innert angemessener Frist wieder einsatzfähig gemacht werden, bemüht sich DRAIV vorrangig um ein vergleichbares Ersatzfahrzeug (analog § 8.3(a)); andernfalls wird der Mietpreis für die nicht nutzbaren Tage anteilig zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche richten sich nach § 5.8.
(e) Verletzt die Mieterin bzw. der Mieter die Pflichten gemäss (a)-(c) schuldhaft und entsteht dadurch ein Mehrschaden (z.B. Beweisverlust, Regressverlust), haftet sie/er für diesen Mehrschaden; § 5.2 (Verhältnismässigkeit) gilt sinngemäss.
§ 5 Schadenschutz, Haftung und Zusatzleistungen
5.1 Schadenschutzmodell
Alle auf der Plattform aufgeführten Fahrzeuge müssen über eine gültige Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von CHF 5'000'000 pro Ereignis gemäss SVG Art. 63 ff. verfügen. Diese obligatorische Haftpflichtversicherung wird von der/dem Eigentümer/in (bzw. von der Steininger AG für DRAIV-Flottenfahrzeuge) gehalten.
Die Mieterin bzw. der Mieter wählt bei der Buchung eine Schadensfreistellungsstufe, die den Selbstbehalt der Mieterin bzw. des Mieters im Schadensfall während der Mietperiode bestimmt (siehe § 5.2). Die Schadensfreistellungsstufe begrenzt die finanzielle Belastung der Mieterin bzw. des Mieters; sie ersetzt oder modifiziert nicht die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung der/des Eigentümers/in.
Sofern DRAIV eine Partnerschaft mit einem Versicherungsträger für ergänzende Mietversicherungsprodukte eingeht, werden die Identität des Versicherungspartners, die anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sowie der Vermittlerstatus von DRAIV auf der Plattform offengelegt und der Mieterin bzw. dem Mieter zum Zeitpunkt der Buchung mitgeteilt.
5.2 Optionale Selbstbehaltsreduktion (Schadensfreistellungsprodukt)
Die Mieterin bzw. der Mieter kann den Standardselbstbehalt reduzieren, indem bei der Buchung eines der folgenden Pakete gewählt wird. Die Gebühren werden pro angebrochenem 24-Stunden-Zeitraum erhoben:
| Paket | Selbstbehalt | Tägliche Gebühr |
|---|---|---|
| Basis | CHF 5'000 | Im Mietpreis inbegriffen |
| Standard | CHF 2'000 | Wie beim Checkout angezeigt |
| Premium | CHF 200 | Wie beim Checkout angezeigt |
Das Schadensfreistellungsprodukt kann im Verhältnis zum Verschuldensgrad und zum Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden gekürzt oder aufgehoben werden insbesondere in folgenden Fällen:
- (a) grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz;
- (b) Fahren unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen beeinträchtigenden Substanzen;
- (c) Nutzung des Fahrzeugs für verbotene Zwecke (§ 3.4);
- (d) Betrieb durch eine/n nicht registrierte/n Fahrer/in;
- (e) grenzüberschreitende Fahrt ohne Grenzübertritt-Option (§ 4.4);
- (f) Teilnahme an Motorsportveranstaltungen, Rennen oder Geschwindigkeitstests.
Geringfügige oder formale Verstösse gegen diese AGB, die keinen Kausalzusammenhang mit dem Schaden aufweisen, führen nicht zum Verlust des Schadensfreistellungsprodukts.
5.3 Pannenhilfe (obligatorisch)
Es wird eine Gebühr von CHF 5.00 pro angebrochenem 24-Stunden-Zeitraum für den 24/7-Pannen- und Abschleppdienst erhoben. Dieser Dienst deckt den geografischen Geltungsbereich Europa ab und kann nicht abgewählt werden. Der Dienst umfasst Pannenhilfe, Abschleppen zur nächsten autorisierten Werkstatt und Notfallunterstützung.
5.4 Schadenschutz für grenzüberschreitende Fahrten
Siehe § 4.4 für die Grenzübertritt-Option und die entsprechenden Bedingungen.
5.5 Zusatzfahrer/innen
Es wird eine Gebühr von CHF 5.00 pro angebrochenem 24-Stunden-Zeitraum für jede/n zusätzlich registrierte/n Fahrer/in erhoben. Zusatzfahrer/innen müssen alle Anforderungen gemäss § 3 erfüllen und vor der Fahrt über die Plattform registriert sein.
5.6 Deckungsausschlüsse
Die Deckung gilt nicht für:
- (a) mechanische oder elektrische Defekte, Verschleiss oder Reifenschäden (sofern nicht durch Unfall verursacht);
- (b) Schäden durch Verwendung falschen Treibstoffs oder ungenügenden Öl-/Wasserstands;
- (c) Schäden, die bei verbotener Nutzung des Fahrzeugs entstehen;
- (d) persönliche Gegenstände, die im Fahrzeug zurückgelassen oder daraus gestohlen wurden;
- (e) Zeiträume ausserhalb der bestätigten Mietperiode; davon ausgenommen ist die Dauer einer verspäteten Rückgabe gemäss § 4.3(c).
Sofern DRAIV mit einem Versicherungsträger für ergänzende Deckungen zusammenarbeitet, werden Ansprüche durch den jeweiligen Versicherungsträger gemäss dessen Allgemeinen Versicherungsbedingungen abgewickelt. Die eigene Versicherung oder Kreditkartenleistungen der Mieterin bzw. des Mieters bleiben davon unberührt.
5.7 Halterhaftung (SVG Art. 58)
Die/der eingetragene Halter/in des Fahrzeugs trägt die Kausalhaftung für Schäden, die durch das Fahrzeug verursacht werden, gemäss Art. 58 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), unabhängig davon, wer fährt. Diese gesetzliche Haftung kann nicht vertraglich auf die Mieterin bzw. den Mieter übertragen werden.
- (a) DRAIV-Flottenfahrzeuge: Die Steininger AG anerkennt und akzeptiert als eingetragene Halterin der DRAIV-Flottenfahrzeuge diese gesetzliche Halterhaftung.
- (b) Drittfahrzeuge: Die/der Dritteigentümer/in anerkennt und akzeptiert als eingetragene/r Halter/in diese gesetzliche Haftung bei Aufschaltung des Fahrzeugs auf der Plattform.
5.8 Plattformhaftung
(a) Umfang: DRAIV haftet für die ordnungsgemässe Erbringung der Plattformdienstleistungen (Vermittlung, Zahlungsabwicklung, Schadenschutz-Vermittlung, Keyless-Zugang) gemäss diesen AGB.
(b) Beschränkung bei leichter Fahrlässigkeit: Die Haftung von DRAIV für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit ist auf den Gesamtbetrag beschränkt, den die Mieterin bzw. der Mieter für die betreffende Buchung bezahlt hat, maximal CHF 10'000 pro Ereignis. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche wegen Tod oder Personenschaden.
(c) Zwingende Haftung: Gemäss OR Art. 100 Abs. 1 kann die Haftung von DRAIV für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt für die eigene Haftung von DRAIV und berührt nicht die gesetzliche Halterhaftung der/des Eigentümers/in.
(d) Fahrzeugzustand:
- (i) DRAIV-Flottenfahrzeuge: Die Steininger AG ist verantwortlich für den Zustand, die Sicherheit und die Verkehrstauglichkeit ihrer eigenen Flottenfahrzeuge und haftet für Mängel gemäss OR Art. 256 ff.
- (ii) Drittfahrzeuge: Die Hauptverantwortung für Zustand, Sicherheit und Verkehrstauglichkeit von Drittfahrzeugen liegt gemäss den Fahrzeugeigentümer-AGB bei der/dem Eigentümer/in. DRAIV inspiziert Drittfahrzeuge nicht unabhängig. DRAIV haftet jedoch für Fahrzeugmängel, die sie kannte oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte kennen müssen -- insbesondere wenn Mängel von früheren Mieterinnen bzw. Mietern gemeldet und nicht behoben wurden.
- (iii) Dieser Absatz schränkt die Haftung von DRAIV für Personenschäden, die durch Fahrzeugmängel verursacht werden, weder ein noch schliesst er sie aus, unabhängig davon, ob es sich um ein DRAIV-Flottenfahrzeug oder ein Drittfahrzeug handelt.
(e) Keyless-Zugangs-Technologie: Soweit verfügbar, stellt DRAIV softwarebasierte Keyless-Zugangs-Technologie über native OEM-APIs und Drittanbieter bereit. Es wird kein physisches Gerät von DRAIV im Fahrzeug installiert. DRAIV haftet für Fehlfunktionen der Keyless-Zugangs-Software, die auf Mängel in der eigenen Plattformsoftware von DRAIV zurückzuführen sind. DRAIV haftet nicht für Zugangsausfälle, die verursacht werden durch:
- (i) das Gerät der Mieterin bzw. des Mieters (Smartphone-Konnektivität, Akku, Betriebssystem);
- (ii) die API des OEM oder Drittanbieters (Ausfälle, Wartung, Dienstleistungsänderungen);
- (iii) Netzwerk- oder Telekommunikationsausfälle Dritter;
- (iv) die fahrzeugeigenen elektronischen Systeme oder Telematikhardware.
(f) Plattformverfügbarkeit: DRAIV garantiert keine ununterbrochene Verfügbarkeit der Plattform. DRAIV haftet nicht für Schäden aus vorübergehenden Plattformausfällen, es sei denn, diese sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen.
(g) Folgeschäden: Die Haftung für indirekte, beiläufige oder Folgeschäden (einschliesslich entgangenem Gewinn, Datenverlust oder Kosten für Ersatztransport) ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden, noch für Ansprüche wegen Tod oder Personenschaden.
(h) Partner-Netzwerk-Fahrzeuge: Die Rolle von DRAIV in Bezug auf Partner-Netzwerk-Fahrzeuge beschränkt sich darauf, der Mieterin bzw. dem Mieter zu helfen, verfügbare Fahrzeuge zu entdecken und die Anfrage der Mieterin bzw. des Mieters an den Partner-Netzwerk-Betreiber weiterzuleiten. DRAIV wählt Partner-Netzwerk-Fahrzeuge oder -Betreiber weder aus, inspiziert sie, empfiehlt sie noch garantiert DRAIV für sie. DRAIV haftet nicht für:
- (i) den Zustand, die Sicherheit, die Verkehrstauglichkeit oder die Verfügbarkeit von Partner-Netzwerk-Fahrzeugen;
- (ii) die Richtigkeit oder Vollständigkeit der über das Fahrzeug angezeigten Informationen (die vom Partner-Netzwerk-Betreiber bereitgestellt werden);
- (iii) die Erfüllung der Miete durch den Partner-Netzwerk-Betreiber, einschliesslich Versicherungsschutz, Zahlungsabwicklung, Fahrzeugübergabe oder -rückgabe;
- (iv) Schäden, Verluste oder Verletzungen, die aus der Anmietung eines Partner-Netzwerk-Fahrzeugs entstehen;
- (v) die Reaktionszeit, Verfügbarkeit oder Servicequalität des Partner-Netzwerk-Betreibers.
Die Mieterin bzw. der Mieter anerkennt, dass:
- (a) die Anmietung eines Partner-Netzwerk-Fahrzeugs vollständig den eigenen Geschäftsbedingungen des Partner-Netzwerk-Betreibers unterliegt;
- (b) DRAIV nicht Partei des Mietvertrags zwischen der Mieterin bzw. dem Mieter und dem Partner-Netzwerk-Betreiber ist;
- (c) die Mieterin bzw. der Mieter den Versicherungsschutz, die Mietbedingungen und die Stornierungsbedingungen vor Abschluss eines Mietvertrags direkt beim Partner-Netzwerk-Betreiber überprüfen sollte;
- (d) DRAIV nach eigenem Ermessen ein Vermittlungsentgelt vom Partner-Netzwerk-Betreiber erhalten kann. Ob ein solches Entgelt anfällt, wird ausschliesslich zwischen DRAIV und dem Partner-Netzwerk-Betreiber bestimmt und begründet keine Pflicht oder Haftung von DRAIV gegenüber der Mieterin bzw. dem Mieter hinsichtlich der Miete.
§ 6 Preise und Zahlung
6.1 Preiszusammensetzung
Alle auf der Plattform angezeigten Preise sind in Schweizer Franken (CHF) angegeben. Sie beinhalten die Schweizerische Mehrwertsteuer (MWST) zum jeweils anwendbaren Satz (derzeit 8,1 %), soweit der jeweilige Leistungserbringer mehrwertsteuerpflichtig ist; bei Vermietung durch eine/n nicht mehrwertsteuerpflichtige/n Eigentümer/in enthält der Mietpreis keine MWST. Die Servicegebühr von DRAIV versteht sich in jedem Fall inklusive MWST. Der Gesamtpreis einer Buchung setzt sich zusammen aus:
- (a) dem von der/dem Eigentümer/in festgelegten Grundmietpreis;
- (b) obligatorischen Gebühren (Pannenhilfe);
- (c) optionalen Gebühren (Selbstbehaltsreduktion, Grenzübertritt, Zusatzfahrer/innen);
- (d) der Servicegebühr (§ 6.2);
- (e) der Kaution (§ 6.3).
6.2 Servicegebühr
DRAIV erhebt eine Servicegebühr von 10 % auf die Summe des Grundmietpreises und der in § 6.1(b) und (c) aufgeführten Gebühren. Die Servicegebühr wird beim Checkout separat ausgewiesen und deckt die Erbringung der Plattformdienstleistungen.
DRAIV behält sich das Recht vor, die Servicegebühr anzupassen. Eine Anpassung gilt für Buchungen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung getätigt werden, und entfaltet keine Rückwirkung auf bestehende Buchungen.
6.3 Kaution
(a) Vorautorisierung: Soweit nicht die Hinterlegung des Zahlungsmittels gemäss § 6.3bis zur Anwendung kommt, gilt: Bei Buchungsbestätigung wird eine Kaution in Höhe des gewählten Selbstbehalts (CHF 5'000 / 2'000 / 200, abhängig von der gemäss § 5.2 gewählten Schadensfreistellungsstufe) oder in der im Fahrzeuginserat ausgewiesenen Höhe auf dem Zahlungsmittel der Mieterin bzw. des Mieters vorautorisiert. Die Kaution wird nur bei Vorliegen eines Anspruchs belastet. Da Vorautorisierungen je nach Kartennetzwerk zeitlich begrenzt sind, ist DRAIV berechtigt, die Vorautorisierung für die Dauer der Mietperiode und der Prüffrist zu erneuern; die Mieterin bzw. der Mieter wird über jede Erneuerung elektronisch informiert. Unterstützt das Zahlungsmittel keine Vorautorisierung, gilt § 2.2 Ziff. 3 (Belastung mit anschliessender Rückerstattung).
(b) Prüffrist: Nach der Fahrzeugrückgabe verbleibt die Kaution während einer ordentlichen Prüffrist von bis zu 14 Kalendertagen in der Reservierung. Während dieses Zeitraums können die/der Eigentümer/in und DRAIV das Fahrzeug auf Schäden oder andere Ansprüche überprüfen.
(c) Automatische Freigabe: Wird innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Fahrzeugrückgabe kein Schadensanspruch oder eine sonstige Forderung geltend gemacht, wird die Kaution vollständig automatisch freigegeben.
(c-bis) Verdeckte Mängel: Bei verdeckten Mängeln, die bei einer zumutbaren Inspektion bei der Rückgabe nicht erkennbar sind -- wie Unterbodenschäden, latente mechanische Probleme oder verdeckte Lackschäden -- verlängert sich die Prüffrist auf 30 Kalendertage ab Fahrzeugrückgabe. Die/der Eigentümer/in muss nachweisen, dass der Mangel bei der Rückgabe vernünftigerweise nicht erkennbar war und während der Mietperiode verursacht wurde.
(d) Teil- oder Volleinbehalt: Wird ein Anspruch belegt, kann DRAIV die Kaution ganz oder teilweise zur Deckung des Anspruchs einbehalten. Die Mieterin bzw. der Mieter wird schriftlich (per E-Mail) mit einer detaillierten Erläuterung des Abzugs, einschliesslich fotografischer Nachweise soweit verfügbar, benachrichtigt.
(e) Einspruch: Die Mieterin bzw. der Mieter kann einen Kautionsabzug innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der Abzugsmitteilung anfechten. Einsprüche sind schriftlich an [email protected] zu richten. DRAIV prüft den Einspruch und antwortet innerhalb von 14 Kalendertagen.
(f) Freigabe und Rückerstattung: Bei vorautorisierten Kautionen wird die Reservation freigegeben; eine Belastung findet nicht statt. Wurde die Kaution belastet (§ 2.2 Ziff. 3) oder ein Teilbetrag eingezogen, wird der nicht beanspruchte Betrag auf das ursprüngliche Zahlungsmittel zurückerstattet. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeiten der Banken zu einer Verzögerung von bis zu 10 Geschäftstagen führen können, bis die Rückerstattung auf dem Kontoauszug der Mieterin bzw. des Mieters erscheint.
6.3bis Hinterlegtes Zahlungsmittel (Card-on-File)
(a) Keine Kaution. Wird beim Checkout die Hinterlegung des Zahlungsmittels ausgewiesen und von der Mieterin bzw. dem Mieter bestätigt, wird keine Kaution vorautorisiert oder belastet. Bei der Buchung wird ausschliesslich der Mietpreis samt Gebühren belastet.
(b) Ermächtigung. Mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung beim Checkout ermächtigt die Mieterin bzw. der Mieter DRAIV (bzw. die Steininger AG), das hinterlegte Zahlungsmittel nach der Mietperiode für tatsächlich angefallene Ansprüche (insbesondere Schäden, Reinigung, fehlender Treibstoff, Bussen und Gebühren gemäss § 5 und § 7) ohne erneute Autorisierung zu belasten.
(c) Höchstbetrag. Belastungen nach lit. (b) sind insgesamt auf den gewählten Selbstbehalt (CHF 5'000 / 2'000 / 200 gemäss § 5.2) begrenzt. Ansprüche, welche den Selbstbehalt übersteigen, bestimmen sich nach § 4.2 und § 5; § 5.2 (Wegfall oder Kürzung der Schadensfreistellung bei grober Fahrlässigkeit/Vorsatz oder unwahren Angaben) bleibt vorbehalten.
(d) Prüffrist, Nachweis, Einspruch. Die Prüffrist sowie die Nachweis-, Mitteilungs- und Einspruchsrechte gemäss § 6.3(b)-(e) gelten sinngemäss. Eine Belastung erfolgt nur bei belegtem Anspruch und wird der Mieterin bzw. dem Mieter schriftlich (per E-Mail) mit detaillierter Erläuterung, einschliesslich fotografischer Nachweise soweit verfügbar, mitgeteilt.
(e) Saubere Rückgabe. Bei einer Rückgabe ohne belegten Anspruch erfolgt keine Belastung und keine Rückerstattung (es wurde nichts hinterlegt oder reserviert).
(f) Widerruf. Die Mieterin bzw. der Mieter kann die Ermächtigung jederzeit widerrufen (bei TWINT in den TWINT-Einstellungen; bei Karten durch Mitteilung an [email protected]). Der Widerruf lässt die Haftung gemäss § 4.2 und § 5 für bis dahin entstandene Ansprüche unberührt; DRAIV kann solche Ansprüche auf anderem Weg geltend machen.
6.4 Nachbelastungen
DRAIV kann dem Zahlungsmittel der Mieterin bzw. des Mieters nach der Mietperiode zusätzliche Beträge belasten für:
- (a) erstattungsfähige Kosten gemäss § 7;
- (b) Verkehrsbussen, Parkverstösse oder Mautgebühren, die während der Mietperiode angefallen sind;
- (c) Schäden, die die Kaution übersteigen, bis zum anwendbaren Selbstbehalt, vorbehältlich der Fälle von § 4.2(d) und § 5.2 (Wegfall oder Kürzung der Schadensfreistellung).
Nachbelastungen werden in jedem Fall aufgeschlüsselt und der Mieterin bzw. dem Mieter mindestens 5 Kalendertage vor der Belastung elektronisch mitgeteilt. Nachbelastungen sind nur zulässig innert 90 Kalendertagen nach Fahrzeugrückgabe; für Verkehrsbussen, Park- und Mautforderungen Dritter gilt eine Frist von 30 Kalendertagen ab Eingang der behördlichen bzw. Drittforderung bei DRAIV. Spätere Forderungen werden auf dem ordentlichen Weg geltend gemacht.
6.5 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug schuldet die Mieterin bzw. der Mieter:
- (a) Verzugszins von 5 % pro Jahr gemäss OR Art. 104;
- (b) eine Mahngebühr von CHF 25.00 pro Mahnung;
- (c) alle angemessenen Inkasso- und Vollstreckungskosten.
DRAIV kann personenbezogene Daten der Mieterin bzw. des Mieters an Inkassounternehmen, Anwaltskanzleien oder Betreibungsämter weitergeben, soweit dies zur Durchsetzung offener Forderungen erforderlich ist.
6.6 Fahrzeugbergung
Wird das Fahrzeug trotz Mahnung nicht zurückgegeben, ist DRAIV berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten der Mieterin bzw. des Mieters zu lokalisieren und zurückzuholen oder einen Drittanbieter für die Bergung zu beauftragen. DRAIV ist in diesem Fall zudem berechtigt, den Keyless-Zugang der Mieterin bzw. des Mieters zu deaktivieren und das Fahrzeug gegen Wegfahren zu sperren, sobald es sicher abgestellt ist; eine Sperrung während der Fahrt erfolgt in keinem Fall. DRAIV kann die Angelegenheit zudem den zuständigen Behörden melden.
6.7 Nichterscheinen
Erscheint die Mieterin bzw. der Mieter nicht zur vereinbarten Zeit ohne vorherige Stornierung, wird folgende Nichterscheinens-Gebühr fällig:
(a) Einbehaltener Betrag: Der Grundmietpreis (Fahrzeugmiete ohne Zusatzoptionen) für die gesamte gebuchte Mietperiode.
(b) Rückerstattung: Gebühren für nicht in Anspruch genommene Zusatzleistungen (z.B. Grenzübertritt-Option, Haustier-Option) werden zurückerstattet, sofern sie nicht bereits verbraucht wurden.
(c) Ein ungültiger oder abgelaufener Führerausweis bei der Übernahme wird als Nichterscheinen behandelt.
(d) Schadensminderung: DRAIV unternimmt angemessene Anstrengungen, das Fahrzeug an eine/n andere/n Mieter/in weiterzuvermieten. Wird das Fahrzeug erfolgreich für die gesamte oder einen Teil der ursprünglichen Mietperiode weitervermietet, wird die Nichterscheinens-Gebühr proportional zum tatsächlich erzielten Erlös der Ersatzvermietung reduziert.
6.8 Treueprogramm
DRAIV kann ein Treueprogramm mit Vergünstigungen (z.B. Rabattstufen, Guthaben) anbieten. Die jeweils gültigen Programmbedingungen (Stufen, Qualifikation, Gültigkeitsdauer, Verfall) werden auf der Plattform ausgewiesen. Vergünstigungen sind freiwillige Leistungen, nicht übertragbar, haben keinen Barwert und können bei Missbrauch oder Beendigung des Programms mit Wirkung für die Zukunft angepasst oder entzogen werden. Bereits bestätigte Buchungen bleiben unberührt.
§ 7 Erstattungsfähige Kosten
Die folgenden Gebühren fallen zusätzlich zum Mietpreis an und werden dem Zahlungsmittel der Mieterin bzw. des Mieters belastet. Alle Beträge in CHF, inkl. MWST.
| Belastung | Betrag |
|---|---|
| Bearbeitung Parkbusse | 15.00 |
| Bearbeitung Verkehrsdelikt / Ordnungsbusse | 30.00 |
| Bearbeitung Brücken-, Tunnel- und Mautgebühren | 25.00 |
| Fehlende Betankung (Bearbeitungsgebühr, zusätzlich zu Treibstoffkosten) | 25.00 |
| Verspätete Rückgabe bei Folgebuchung (pro angebr. Minute, nach 15 Min. Karenzzeit) | 2.50 (max. 200.00/24h) |
| Verspätete Rückgabe ohne Folgebuchung (Bearbeitungsgebühr, zusätzl. zur anteiligen Miete) | 25.00 |
| Haustier im Fahrzeug ohne vorgängige Genehmigung | 75.00 |
| Verlust/Beschädigung der E-Ladekarte | 75.00 |
| Übermässige Verschmutzung bei Rückgabe | 150.00 |
| Rauchen im Fahrzeug | 250.00 |
| Verlust/Beschädigung der Schlüssel | 250.00 |
| Verlust/Beschädigung des E-Ladekabels | 250.00 |
| Unterlassung der Schadensmeldung | 250.00 |
| Übergabe an nicht registrierte/n Fahrer/in | 400.00 |
| Verweigerung der Rückgabe am vereinbarten Ort/Zeitpunkt | 400.00 |
| Fahrt ins Ausland ohne Grenzübertritt-Option | 500.00 |
| Nutzung als Taxi, Ride-Hailing oder Personenbeförderung (§ 3.4(a)) | 500.00 |
| Nutzung für Kurier-, Liefer- oder Frachtdienste (§ 3.4(b)) | 500.00 |
| Nutzung für Fahrunterricht (§ 3.4(c)) | 500.00 |
| Motorsportveranstaltungen, Rennen oder Geschwindigkeitstests (§ 3.4(d)) | 500.00 |
| Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge (§ 3.4(e)) | 500.00 |
| Untermiete oder Weitervermietung des Fahrzeugs (§ 3.4(f)) | 500.00 |
Diese Gebühren stellen angemessene vorkalkulierte Schadenersatzbeträge (Konventionalstrafen) im Sinne von OR Art. 160 ff. dar und sind verhältnismässig zum typischerweise verursachten Schaden. Die Haftung der Mieterin bzw. des Mieters für den tatsächlichen Schaden, der diese Beträge übersteigt, bleibt unberührt. Gemäss OR Art. 163 Abs. 3 können Gerichte übermässige Konventionalstrafen herabsetzen.
§ 8 Stornierung
8.1 Stornierung durch die Mieterin bzw. den Mieter
Der Mieter kann eine Buchung über die Plattform bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn des Mietzeitraums kostenlos stornieren. Stornierungen weniger als 24 Stunden vor Beginn des Mietzeitraums sind nicht möglich.
8.2 Stornierung durch die/den Eigentümer/in
Storniert die/der Eigentümer/in eine bestätigte Buchung, gelten die folgenden Vertragsstrafen. Diese Beträge werden von der/dem Eigentümer/in an DRAIV als Entschädigung für Plattformkosten und Unannehmlichkeiten der Mieterin bzw. des Mieters entrichtet:
| Frist | Vertragsstrafe |
|---|---|
| Mehr als 48 Stunden | CHF 15.00 |
| 24 bis 48 Stunden | CHF 30.00 |
| 3 bis 24 Stunden | CHF 40.00 |
| Weniger als 3 Stunden oder Nichterscheinen | CHF 100.00 |
Die Mieterin bzw. der Mieter erhält bei eigentümerseitigen Stornierungen unabhängig vom Zeitpunkt eine vollständige Rückerstattung.
8.3 Ersatzfahrzeug und Stornierung durch DRAIV
(a) Ersatzfahrzeug (vorrangig): Wird das gebuchte Fahrzeug vor oder bei Mietbeginn nicht verfügbar -- insbesondere weil es als gestohlen oder beschädigt gemeldet wird, einen technischen Defekt aufweist, von einer/einem vorherigen Mieter/in nicht rechtzeitig zurückgegeben wird oder aus anderen Gründen nicht bereitsteht -- wird DRAIV vorrangig versuchen, der Mieterin bzw. dem Mieter ein vergleichbares Ersatzfahrzeug bereitzustellen. Das Ersatzfahrzeug entspricht mindestens der gebuchten Fahrzeugkategorie (gleiche oder höhere Kategorie, vergleichbare Ausstattung) und wird ohne Aufpreis zu denselben Konditionen angeboten; der ursprünglich vereinbarte Mietpreis bleibt massgebend, auch wenn das Ersatzfahrzeug einer höheren Kategorie angehört. Das Ersatzfahrzeug kann aus der DRAIV-Flotte oder von einer/einem anderen Eigentümer/in über die Plattform stammen; wird es von einer/einem anderen Eigentümer/in bereitgestellt, kommt der entsprechende Mietvertrag mit dieser/diesem zustande, wobei diese AGB unverändert weitergelten.
(b) Annahme oder Ablehnung: Die Mieterin bzw. der Mieter kann ein angebotenes Ersatzfahrzeug ablehnen, wenn dieses den wesentlichen Zweck der Buchung nicht erfüllt. Bei Annahme wird die Miete mit dem Ersatzfahrzeug fortgesetzt.
(c) Stornierung und Rückerstattung (nachrangig): Kann kein vergleichbares Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden oder lehnt die Mieterin bzw. der Mieter das angebotene Ersatzfahrzeug aus berechtigten Gründen ab, storniert DRAIV die Buchung und die Mieterin bzw. der Mieter erhält eine vollständige Rückerstattung.
(d) Weitere Stornierungsgründe: DRAIV kann eine Buchung zudem unter weiteren aussergewöhnlichen Umständen stornieren, insbesondere wenn:
- (i) die Identität oder der Führerausweis der Mieterin bzw. des Mieters nicht verifiziert werden kann;
- (ii) Sicherheitsbedenken bestehen;
- (iii) ein Fall höherer Gewalt (§ 14) vorliegt.
In solchen Fällen erhält die Mieterin bzw. der Mieter eine vollständige Rückerstattung.
(e) Haftungsbeschränkung: Die Haftung von DRAIV für die Stornierung beschränkt sich auf die Rückerstattung bereits bezahlter Beträge; keine weitere Entschädigung ist geschuldet, es sei denn, die Stornierung ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von DRAIV zurückzuführen.
§ 9 Datenschutz
9.1 Datenschutzrichtlinie
Die Erhebung, Bearbeitung und Verwendung von Personendaten im Zusammenhang mit der Plattform wird durch die Datenschutzrichtlinie von DRAIV geregelt, abrufbar unter draiv.ch/privacy. Mit der Nutzung der Plattform nimmt die Mieterin bzw. der Mieter die Datenschutzrichtlinie zur Kenntnis.
9.2 Während Mieten erhobene Daten
Im Zusammenhang mit jeder Buchung und Miete erhebt und bearbeitet DRAIV die folgenden Daten:
- (a) persönliche Identifikationsdaten (Name, Adresse, Geburtsdatum);
- (b) Führerausweisdaten (Ausweisnummer, Kategorie, Gültigkeit, ausstellende Behörde, Foto);
- (c) Zahlungsdaten (Abwicklung über Stripe; DRAIV speichert keine vollständigen Kartennummern);
- (d) Fahrzeugzustandsdaten (Fotografien, Schadensmeldungen);
- (e) Fahrzeugzugangsdaten (Keyless-Entsperr-/Sperrereignisse mit Zeitstempel sowie der Standort zum Zeitpunkt des Ereignisses, soweit er zur Näheprüfung beim Entsperren übermittelt wird; eine kontinuierliche Standortverfolgung während oder ausserhalb der Mietperiode findet nicht statt; Zugangs- und Standortdaten werden spätestens 90 Tage nach Mietende anonymisiert, vorbehältlich laufender Ansprüche);
- (f) Kommunikationsdaten (Supportnachrichten, buchungsbezogene Korrespondenz).
9.3 Rechtfertigung der Datenbearbeitung
Nach schweizerischem Datenschutzrecht (nDSG) ist die Bearbeitung von Personendaten zulässig, sofern sie die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nicht verletzt. Die Datenbearbeitung durch DRAIV ist auf folgenden Grundlagen gerechtfertigt (Art. 31 nDSG):
- (a) Vertragserfüllung: Bearbeitung, die für die Erfüllung des Mietvertrags und die Erbringung der Plattformdienstleistungen erforderlich ist (Art. 31 Abs. 2 lit. a nDSG).
- (b) Überwiegendes privates Interesse: Betrugsprävention, Plattformsicherheit und Anspruchsbearbeitung (Art. 31 Abs. 1 nDSG).
- (c) Gesetzliche Verpflichtung: Einhaltung schweizerischer Steuer-, Versicherungs-, Strassenverkehrs- und Betreibungsvorschriften.
- (d) Einwilligung: Soweit für bestimmte Bearbeitungstätigkeiten erforderlich, einschliesslich Marketingmitteilungen und Analysetracking (Art. 6 Abs. 6 und Art. 6 Abs. 7 nDSG).
Für Mieter/innen, die der EU-DSGVO unterliegen, gelten die Rechtsgrundlagen gemäss Art. 6 DSGVO (Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse, rechtliche Verpflichtung, Einwilligung) zusätzlich.
9.4 Weitergabe an Dritte
DRAIV kann Personendaten weitergeben an:
- (a) die/den Fahrzeugeigentümer/in, soweit dies für die Erfüllung des Mietvertrags erforderlich ist;
- (b) Versicherungsträger, für die Abwicklung des Versicherungsschutzes und von Ansprüchen;
- (c) Behörden, Polizei oder Gerichte, im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten, strafrechtlichen Ermittlungen oder Gerichtsverfahren;
- (d) Inkassounternehmen oder Anwaltskanzleien, im Falle von Zahlungsverzug (§ 6.5);
- (e) Auftragsbearbeiter gemäss dem Verzeichnis der Auftragsbearbeiter (abrufbar unter draiv.ch/subprocessors).
9.5 Rechte der betroffenen Person
Mieter/innen können ihre Rechte nach nDSG und DSGVO (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, Einschränkung, Widerruf der Einwilligung) durch Kontaktaufnahme mit [email protected] ausüben. DRAIV antwortet innerhalb von 30 Tagen. Beschwerden können beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) eingereicht werden.
§ 10 Kontosperrung und -kündigung
10.1 Kündigung durch die Mieterin bzw. den Mieter
Die Mieterin bzw. der Mieter kann ihr/sein Konto jederzeit kündigen, indem sie/er [email protected] kontaktiert oder die Kontoeinstellungen auf der Plattform nutzt. Die Kündigung berührt nicht:
- (a) offene Zahlungsverpflichtungen;
- (b) aktive oder bestätigte Buchungen (die weiterhin den Stornierungsbestimmungen gemäss § 8 unterliegen);
- (c) gesetzliche Datenaufbewahrungspflichten.
10.2 Sperrung oder Kündigung durch DRAIV
DRAIV kann das Konto einer Mieterin bzw. eines Mieters mit sofortiger Wirkung sperren oder kündigen, wenn:
- (a) die Mieterin bzw. der Mieter wesentlich oder trotz Abmahnung wiederholt gegen diese AGB oder den Mietvertrag verstösst;
- (b) der Führerausweis der Mieterin bzw. des Mieters entzogen, sistiert oder abgelaufen ist;
- (c) die Mieterin bzw. der Mieter sich betrügerisch oder missbräuchlich verhält;
- (d) die Mieterin bzw. der Mieter ein Sicherheitsrisiko für Fahrzeuge, Eigentümer/innen oder andere Nutzer/innen darstellt;
- (e) das Zahlungsmittel der Mieterin bzw. des Mieters ungültig ist oder der Zahlungsverzug trotz Mahnung fortbesteht.
DRAIV benachrichtigt die Mieterin bzw. den Mieter über die Sperrung oder Kündigung und deren Gründe, es sei denn, die Offenlegung würde eine laufende Untersuchung gefährden oder gegen gesetzliche Pflichten verstossen.
Eine zum Zeitpunkt der Sperrung laufende Miete wird ordnungsgemäss zu Ende geführt oder in Absprache mit der Mieterin bzw. dem Mieter sicher beendet; bereits bestätigte künftige Buchungen werden storniert und nicht erbrachte Leistungen zurückerstattet, sofern die Sperrung nicht auf ein Verhalten gemäss (c) oder (d) zurückzuführen ist.
10.3 Wirkungen der Kündigung
Mit der Kündigung verliert die Mieterin bzw. der Mieter den Zugang zur Plattform. Personendaten werden gemäss den in der Datenschutzrichtlinie und im anwendbaren Recht festgelegten Aufbewahrungsfristen aufbewahrt.
§ 11 Änderungen dieser AGB
11.1 Änderungsrecht
DRAIV kann diese AGB von Zeit zu Zeit ändern. Wesentliche Änderungen -- einschliesslich Änderungen der Preise, der Haftung, des Schadenschutzes oder des Umfangs der Plattformdienstleistungen -- werden den registrierten Nutzerinnen und Nutzern mindestens 30 Tage vor dem Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt.
11.2 Annahme
Für wesentliche Änderungen wird die Mieterin bzw. der Mieter aufgefordert, die Annahme der geänderten AGB vor einer neuen Buchung über die Plattform aktiv zu bestätigen (Click-to-Accept). Nimmt die Mieterin bzw. der Mieter die geänderten AGB nicht an, kann sie/er das Konto gemäss § 10.1 ohne Vertragsstrafe kündigen. Aktive Buchungen, die unter der vorherigen AGB-Fassung getätigt wurden, unterliegen weiterhin jenen Bestimmungen.
Für nicht wesentliche Änderungen gilt die fortgesetzte Nutzung der Plattform nach dem Inkrafttreten als Annahme der geänderten Bestimmungen.
11.3 Sofortige Änderungen
Änderungen, die durch Gesetz, Gerichtsbeschluss oder Regulierungsbehörden vorgeschrieben sind, sowie rein redaktionelle Änderungen, die die Mieterin bzw. den Mieter unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt schlechterstellen können, können ohne vorherige Ankündigung sofort in Kraft treten. Änderungen, welche Haftung, Schadensfreistellung, Gebühren, Konventionalstrafen oder die Kaution betreffen, gelten stets als wesentlich im Sinne von § 11.1.
§ 12 Streitbeilegung
12.1 Beschwerdeverfahren
Die Mieterin bzw. der Mieter kann Beschwerden bezüglich der Plattform, einer Buchung oder einer Miete an [email protected] richten. DRAIV beantwortet Beschwerden so rasch wie möglich.
12.2 Mediation
Für Streitigkeiten, die nicht über das Beschwerdeverfahren beigelegt werden können, kann jede Partei eine Mediation vor einem akkreditierten Mediator oder einer akkreditierten Mediatorin im Kanton Zug, Schweiz, vorschlagen. Die Mediationskosten werden zu gleichen Teilen getragen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
12.3 Gerichtsstand
Scheitert die Mediation oder wird sie abgelehnt, bestimmt sich der Gerichtsstand wie folgt:
- (a) Konsumentenverträge (ZPO Art. 32): Für Streitigkeiten aus Verträgen mit Konsumentinnen und Konsumenten im Sinne von ZPO Art. 32 kann die Mieterin bzw. der Mieter Klage entweder an ihrem/seinem eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder am Sitz von DRAIV (Zug) erheben. Dieser Konsumentengerichtsstand kann nicht im Voraus abgedungen werden (ZPO Art. 35 Abs. 1 lit. a).
- (b) Alle anderen Streitigkeiten: Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Zug, Schweiz.
Zwingende Konsumentengerichtsstände nach dem Lugano-Übereinkommen bleiben für Mieter/innen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat vorbehalten.
Betreibungen werden gemäss dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) am Rechtsdomizil der Mieterin bzw. des Mieters durchgeführt.
§ 13 Geistiges Eigentum
13.1 Plattform-Inhalte
Sämtliche Inhalte auf der Plattform -- einschliesslich Texte, Grafiken, Logos, Software und der Marke DRAIV -- sind geistiges Eigentum von DRAIV oder deren Lizenzgebern und durch schweizerisches und internationales Urheber-, Marken- und sonstiges Immaterialgüterrecht geschützt. Der Mieterin bzw. dem Mieter wird keine Lizenz oder kein Recht eingeräumt, ausser dem Recht zur Nutzung der Plattform für ihren bestimmungsgemässen Zweck.
13.2 Nutzer-Inhalte
Durch das Hochladen von Inhalten auf die Plattform (Fotografien, Schadensmeldungen, Bewertungen) gewährt die Mieterin bzw. der Mieter DRAIV eine nicht-exklusive, unentgeltliche, weltweite Lizenz zur Nutzung, Vervielfältigung und Darstellung solcher Inhalte zum Zweck des Betriebs und der Verbesserung der Plattform, der Bearbeitung von Versicherungsansprüchen und der Beilegung von Streitigkeiten. Diese Lizenz besteht über die Kontokündigung hinaus fort.
§ 14 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder Verzögerung der Erfüllung von Pflichten aus diesen AGB, soweit diese durch Ereignisse ausserhalb der zumutbaren Kontrolle verursacht wird, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf: Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terrorismus, behördliche Anordnungen, Streiks, Strom- oder Telekommunikationsausfälle oder Cyberangriffe. Die betroffene Partei muss die andere Partei unverzüglich benachrichtigen und angemessene Massnahmen zur Schadensminderung ergreifen.
Verhindert ein Ereignis höherer Gewalt die Durchführung einer Buchung, erhält die Mieterin bzw. der Mieter eine vollständige Rückerstattung der bezahlten Beträge. Eine weitergehende Entschädigung ist nicht geschuldet.
§ 15 Schlussbestimmungen
15.1 Salvatorische Klausel
Wird eine Bestimmung dieser AGB von einem zuständigen Gericht als ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar erachtet, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft. Die ungültige Bestimmung wird durch die anwendbaren gesetzlichen Auffangregelungen (dispositives Recht) ersetzt. Die Parteien vereinbaren, sich nicht auf die Aufnahme der ungültigen Bestimmung in diese AGB zu berufen.
15.2 Gesamtvertrag
Diese AGB bilden zusammen mit der Datenschutzrichtlinie, der Buchungsbestätigung und allfälligen individuellen Vereinbarungen den gesamten Vertrag zwischen der Mieterin bzw. dem Mieter und DRAIV bezüglich der Nutzung der Plattform.
15.3 Kein Verzicht
Die Nichtausübung eines Rechts durch DRAIV aus diesen AGB stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder auf das Recht von DRAIV dar, es zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.
15.4 Abtretung
DRAIV kann ihre Rechte und Pflichten aus diesen AGB an eine Nachfolgegesellschaft (z.B. im Falle einer Fusion, Übernahme oder Umstrukturierung) ohne Zustimmung der Mieterin bzw. des Mieters abtreten, sofern die Rechte der Mieterin bzw. des Mieters nicht geschmälert werden. Die Mieterin bzw. der Mieter darf ihre/seine Rechte oder Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DRAIV abtreten.
15.5 Anwendbares Recht
Diese AGB unterstehen dem materiellen schweizerischen Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Zwingende Bestimmungen des Rechts am gewöhnlichen Aufenthalt der Mieterin bzw. des Mieters bleiben vorbehalten.
15.6 Gerichtsstand
Siehe § 12.3. Diese deutsche Fassung ist die massgebende Fassung.
Steininger AG, Zug, Schweiz Version 2026.09
